Wie hoch ist die Entschädigung bei einer missbräuchlichen Kündigung?
Bei einer missbräuchlichen Kündigung ist eine Entschädigung geschuldet. Deren Höhe setzt der Richter unter Würdigung aller Umstände fest; sie darf grundsätzlich den Betrag nicht übersteigen, der dem Lohn des Arbeitnehmers für sechs Monate entspricht. Ist die Kündigung nach Artikel 336 Absatz 2 Buchstabe c missbräuchlich, beträgt die Obergrenze den Lohn des Arbeitnehmers für zwei Monate. Schadenersatzansprüche aus einem anderen Rechtstitel sind vorbehalten.
Wer das Arbeitsverhältnis missbräuchlich kündigt, hat der anderen Partei eine Entschädigung auszurichten. Die Höhe ist nicht als fixer Betrag festgelegt. Vielmehr wird sie vom Richter unter Würdigung aller Umstände festgesetzt. Das bedeutet, dass nicht automatisch immer der Höchstbetrag geschuldet ist, sondern dass die konkreten Umstände des Einzelfalls für die Festsetzung massgeblich sind. Als gesetzliche Obergrenze gilt grundsätzlich, dass die Entschädigung den Betrag nicht übersteigen darf, der dem Lohn des Arbeitnehmers für sechs Monate entspricht.[1]
Für einen besonderen Fall nennt das Gesetz eine tiefere Obergrenze: Ist die Kündigung nach Artikel 336 Absatz 2 Buchstabe c missbräuchlich, so darf die Entschädigung nicht mehr als den Lohn des Arbeitnehmers für zwei Monate betragen. Zusätzlich ist wichtig, zwischen dieser Entschädigung und anderen Ansprüchen zu unterscheiden: Schadenersatzansprüche aus einem anderen Rechtstitel sind vorbehalten. Deshalb ist zu prüfen, ob neben der Entschädigung nach Art. 336a noch andere Ansprüche in Betracht kommen und welcher Tatbestand der missbräuchlichen Kündigung einschlägig ist.[1]
Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor weiterem Handeln die aktuell geltende Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]