Welche Angaben gehören in ein Arbeitszeugnis in der Schweiz?
Ein Arbeitszeugnis muss sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über Leistungen und Verhalten aussprechen. Verlangt die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ausdrücklich eine beschränkte Fassung, darf es sich auf Angaben über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses beschränken.
Nach Art. 330a kann die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer jederzeit ein Zeugnis verlangen. Inhaltlich muss dieses Zeugnis Auskunft geben über die Art des Arbeitsverhältnisses, dessen Dauer sowie über die Leistungen und das Verhalten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers. Damit gehören diese Punkte zum gesetzlichen Kern eines vollständigen Arbeitszeugnisses: welche Tätigkeit oder Funktion vorlag, wie lange das Arbeitsverhältnis bestand und wie Leistung und Verhalten beurteilt werden. Zu prüfen ist deshalb insbesondere, ob alle diese Elemente im Zeugnis tatsächlich enthalten sind, wenn ein vollständiges Zeugnis gewünscht ist.[1]
Das Gesetz sieht zugleich eine eingeschränkte Form vor. Auf besonderes Verlangen des Arbeitnehmers hat sich das Zeugnis auf Angaben über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses zu beschränken. In diesem Fall gehören Aussagen über Leistungen und Verhalten gerade nicht zum Inhalt der verlangten Bescheinigung. Entscheidend ist also, ob ausdrücklich eine solche Beschränkung verlangt wurde. Ohne dieses besondere Verlangen nennt das Gesetz für das Zeugnis zusätzlich Leistungen und Verhalten; mit einem entsprechenden Verlangen ist der Inhalt auf Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses begrenzt.[1]
Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor weiterem Handeln die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]