Darf der Arbeitgeber von einem Arbeitnehmer eine Kaution verlangen?
Das Obligationenrecht regelt, wie eine vom Arbeitnehmer zur Sicherung von Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis übergebene Kaution zu behandeln ist: Der Arbeitgeber hat sie getrennt von seinem Vermögen zu halten, dafür Sicherheit zu leisten und sie spätestens bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zurückzugeben, sofern nicht schriftlich ein späterer Rückgabezeitpunkt vereinbart ist.
Übergibt der Arbeitnehmer zur Sicherung seiner Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis dem Arbeitgeber eine Kaution, so hat der Arbeitgeber diese von seinem Vermögen getrennt zu halten und dem Arbeitnehmer dafür Sicherheit zu leisten. Die Kaution dient damit der Sicherung von Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis; zugleich ordnet das Gesetz für den Umgang mit der Kaution klare Schutzpflichten des Arbeitgebers an. Zu prüfen ist insbesondere, ob eine Kaution tatsächlich übergeben wurde, ob sie der Sicherung von Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis dient und ob sie beim Arbeitgeber getrennt von dessen Vermögen gehalten wird.[1]
Der Arbeitgeber hat die Kaution spätestens bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zurückzugeben, sofern nicht durch schriftliche Abrede der Zeitpunkt der Rückgabe hinausgeschoben ist. Macht der Arbeitgeber Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis geltend und sind diese streitig, so kann er die Kaution bis zum Entscheid darüber insoweit zurückbehalten; auf Verlangen des Arbeitnehmers muss er den zurückbehaltenen Betrag jedoch gerichtlich hinterlegen. Im Konkurs des Arbeitgebers kann der Arbeitnehmer die Rückgabe der vom Vermögen des Arbeitgebers getrennt gehaltenen Kaution verlangen, unter Vorbehalt der Forderungen des Arbeitgebers aus dem Arbeitsverhältnis. Zu prüfen sind deshalb eine allfällige schriftliche Abrede über den Rückgabezeitpunkt, ob Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis geltend gemacht werden und ob diese streitig sind.[1]
Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext zusammen, wie er auf Fedlex veröffentlicht ist. Prüfen Sie vor weiterem Handeln die aktuell in Kraft stehende Fassung der Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]