Muss ein Inkassobüro auf seinen Inkassohonoraren MWST verrechnen?
Ja, Inkassohonorare fallen nach dem Mehrwertsteuergesetz nicht unter die von der Steuer ausgenommenen Umsätze im Zahlungs- und Überweisungsverkehr. Die Einziehung von Forderungen im Auftrag des Gläubigers (Inkassogeschäft) ist steuerbar. Von der Steuer ausgenommene Leistungen sind nur dann nicht steuerbar, wenn nicht nach Artikel 22 optiert wird.
Das Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) bestimmt, dass von der Steuer ausgenommene Leistungen nicht steuerbar sind, wenn für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird. Im Bereich des Geld- und Kapitalverkehrs sind zwar Umsätze im Einlagengeschäft und Kontokorrentverkehr, im Zahlungs- und Überweisungsverkehr sowie im Geschäft mit Geldforderungen, Checks und anderen Handelspapieren von der Steuer ausgenommen. Gleichzeitig erklärt das MWSTG ausdrücklich: Steuerbar ist jedoch die Einziehung von Forderungen im Auftrag des Gläubigers (Inkassogeschäft). Für Inkassohonorare aus einem solchen Inkassogeschäft sieht das Gesetz damit eine steuerbare Leistung vor.[1]
Für die praktische Einordnung ist zu prüfen, ob die konkrete Leistung tatsächlich die Einziehung von Forderungen im Auftrag des Gläubigers betrifft. Trifft das zu, behandelt das MWSTG diese Leistung als steuerbar und nicht als von der Steuer ausgenommenen Umsatz des Zahlungs- oder Geldverkehrs. Massgeblich ist also die Art der Leistung: Das Gesetz unterscheidet zwischen ausgenommenen Finanzumsätzen und dem Inkassogeschäft, das es ausdrücklich als steuerbar bezeichnet. Ob und wie MWST in Rechnung gestellt wird, hängt deshalb davon ab, dass das Honorar einem solchen Inkassoauftrag zugeordnet ist und die übrigen Voraussetzungen der Mehrwertsteuerpflicht erfüllt sind.[1]
Diese Antwort fasst den auf Fedlex veröffentlichten zitierten Gesetzestext zusammen. Prüfen Sie vor weiterem Handeln die aktuell in Kraft stehende Fassung der massgebenden Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]