Darf ein Kunde Skonto abziehen, wenn er eine Rechnung vor Fälligkeit bezahlt?
Grundsätzlich nein. Das Obligationenrecht erlaubt zwar die Erfüllung schon vor dem Verfalltag, berechtigt den Schuldner dabei aber nicht zum Abzug eines Diskontos. Ein solcher Abzug ist zulässig, wenn Übereinkunft oder Übung ihn gestatten.
Das Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR) bestimmt: Sofern sich nicht aus dem Inhalt oder der Natur des Vertrages oder aus den Umständen eine andere Willensmeinung der Parteien ergibt, kann der Schuldner schon vor dem Verfalltage erfüllen. Vorzeitige Zahlung ist damit grundsätzlich möglich, wenn nicht Vertrag, Vertragsnatur oder die Umstände auf etwas anderes weisen.[1]
Für den Preisabzug gilt im OR eine eigene Regel: Der Schuldner ist bei vorzeitiger Erfüllung nicht berechtigt, einen Diskonto abzuziehen. Ein Skonto kommt deshalb nicht schon deshalb in Betracht, weil früher bezahlt wird. Zulässig ist ein solcher Abzug, wenn eine Übereinkunft oder eine Übung ihn gestatten. Zu prüfen sind daher insbesondere die vertragliche Abrede auf der Rechnung oder im Vertrag sowie eine bestehende Übung, die einen Diskonto vorsieht.[1]
Diese Antwort fasst den auf Fedlex veröffentlichten zitierten Gesetzestext zusammen. Prüfen Sie vor einem Handeln die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]