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Muss man prüfen, ob der Lieferant im MWST-Register steht, bevor man die Vorsteuer abzieht?

Nein. Der Leistungsempfänger oder die Leistungsempfängerin muss nicht prüfen, ob die Mehrwertsteuer zu Recht eingefordert wurde. Weiss er oder sie aber, dass die Person, die die Mehrwertsteuer überwälzt hat, nicht als steuerpflichtige Person eingetragen ist, so ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen.

Die Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV) bestimmt für den Nachweis der Inlandsteuer: Die Inlandsteuer gilt als in Rechnung gestellt, wenn der Leistungserbringer oder die Leistungserbringerin für den Leistungsempfänger oder die Leistungsempfängerin erkennbar von diesem oder dieser die Mehrwertsteuer eingefordert hat. Zudem muss der Leistungsempfänger oder die Leistungsempfängerin nicht prüfen, ob die Mehrwertsteuer zu Recht eingefordert wurde. Für die Frage einer vorgängigen Kontrolle des MWST-Registers bedeutet das: Eine Prüfungspflicht wird nicht aufgestellt, wenn Mehrwertsteuer erkennbar überwälzt worden ist.[1]

Gleichzeitig setzt die MWSTV eine klare Grenze: Weiss der Leistungsempfänger oder die Leistungsempfängerin, dass die Person, die die Mehrwertsteuer überwälzt hat, nicht als steuerpflichtige Person eingetragen ist, so ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Entscheidend ist damit das Wissen um die fehlende Eintragung als steuerpflichtige Person. Wer Vorsteuer abziehen will, muss deshalb jedenfalls darauf achten, ob eine solche Kenntnis vorliegt. Massgeblich ist nach der Verordnung einerseits, dass die Mehrwertsteuer erkennbar eingefordert wurde, und andererseits, ob bekannt ist, dass die überwälzende Person nicht eingetragen ist.[1]

Diese Antwort fasst den auf Fedlex veröffentlichten zitierten Rechtstext zusammen. Prüfen Sie vor weiterem Handeln die aktuell in Kraft stehende Fassung der Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]

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