Wo ist eine Rechnung zu bezahlen, wenn der Vertrag nichts vorsieht?
Ist nichts anderes bestimmt, sind Geldschulden an dem Ort zu zahlen, wo der Gläubiger zur Zeit der Erfüllung seinen Wohnsitz hat. Verlegt der Gläubiger diesen Wohnsitz nach Entstehung der Schuld und entsteht dem Schuldner daraus eine erhebliche Belästigung, ist Erfüllung am ursprünglichen Wohnsitz zulässig.
Das Obligationenrecht (OR) bestimmt den Ort der Erfüllung zunächst nach dem ausdrücklichen oder aus den Umständen zu schliessenden Willen der Parteien. Wo nichts anderes bestimmt ist, gelten gesetzliche Grundsätze. Für Rechnungen als Geldschulden gilt: Sie sind an dem Orte zu zahlen, wo der Gläubiger zur Zeit der Erfüllung seinen Wohnsitz hat. Massgebend ist damit der Wohnsitz des Gläubigers im Zeitpunkt, in dem bezahlt wird oder bezahlt werden muss.[1]
Das OR ordnet daneben für andere Arten von Leistungen eigene Erfüllungsorte an: Eine bestimmte Sache ist dort zu übergeben, wo sie sich zur Zeit des Vertragsabschlusses befand. Andere Verbindlichkeiten sind an dem Orte zu erfüllen, wo der Schuldner zur Zeit ihrer Entstehung seinen Wohnsitz hatte. Für Geldschulden enthält das Gesetz zudem eine besondere Regel für einen späteren Wohnsitzwechsel des Gläubigers: Ändert der Gläubiger nach Entstehung der Schuld den Wohnsitz, an dem er die Erfüllung fordern kann, und erwächst dem Schuldner daraus eine erhebliche Belästigung, ist der Schuldner berechtigt, am ursprünglichen Wohnsitze zu erfüllen. Zu prüfen sind daher insbesondere die Art der geschuldeten Leistung, der Wohnsitz des Gläubigers zur Zeit der Erfüllung und ein allfälliger späterer Wohnsitzwechsel.[1]
Diese Antwort fasst den auf Fedlex veröffentlichten Gesetzestext zusammen. Prüfen Sie vor weiterem Handeln die aktuell in Kraft stehende Fassung der massgebenden Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]