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Berechtigt eine als PDF erhaltene Rechnung zum Vorsteuerabzug?

Eine als PDF übermittelte Rechnung ist ein papierloser Beleg. Für ihre Übermittlung und Aufbewahrung gelten nach der Mehrwertsteuerverordnung die Artikel 957–958f des Obligationenrechts und die Geschäftsbücherverordnung vom 24. April 2002. Ob der Vorsteuerabzug vorgenommen wird, ist deshalb anhand der Anforderungen an papierlose Belege sowie deren ordnungsgemässe Übermittlung und Aufbewahrung zu prüfen.

Die Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV) ordnet PDF-Rechnungen den papierlosen Belegen zu. Für die Übermittlung und Aufbewahrung solcher Belege gelten die Artikel 957–958f des Obligationenrechts und die Geschäftsbücherverordnung vom 24. April 2002. Damit stellt das Mehrwertsteuerrecht für papierlose Rechnungen auf die Regeln zur ordnungsgemässen Führung und Aufbewahrung von Geschäftsbüchern und Belegen ab. Bei einer als PDF erhaltenen Rechnung ist daher zu prüfen, ob sie als papierloser Beleg entsprechend diesen Vorgaben übermittelt und aufbewahrt wird.[1]

Für den Vorsteuerabzug ist bei einer PDF-Rechnung deshalb wesentlich, dass der Beleg als papierloser Beleg in einer Form behandelt wird, die den genannten Vorschriften entspricht. Zu verifizieren sind insbesondere die Übermittlung als papierloser Beleg und die Aufbewahrung nach den Regeln des Obligationenrechts und der Geschäftsbücherverordnung. Die MWSTV knüpft die Behandlung papierloser Belege ausdrücklich an diese Vorschriften an; daran ist die Verwendbarkeit des PDF-Belegs im Mehrwertsteuerbereich auszurichten.[1]

Diese Antwort fasst den auf Fedlex veröffentlichten zitierten Rechtstext zusammen. Prüfen Sie vor weiterem Handeln die aktuell in Kraft stehende Fassung der massgebenden Bestimmung und jede spätere Änderung, bevor Sie sich darauf verlassen.[1]

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