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Sind Überweisungs- und Zahlungsgebühren einer Bank mehrwertsteuerpflichtig?

Im Bereich des Geld- und Kapitalverkehrs sind Umsätze im Einlagengeschäft und Kontokorrentverkehr sowie im Zahlungs- und Überweisungsverkehr von der Steuer ausgenommen. Wird für die Versteuerung nicht optiert, ist die ausgenommene Leistung nicht steuerbar. Steuerbar ist jedoch die Einziehung von Forderungen im Auftrag des Gläubigers (Inkassogeschäft).

Das Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) bestimmt, dass eine von der Steuer ausgenommene Leistung, für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, nicht steuerbar ist. Zu den von der Steuer ausgenommenen Leistungen gehören im Bereich des Geld- und Kapitalverkehrs die Umsätze, einschliesslich Vermittlung, im Einlagengeschäft und Kontokorrentverkehr sowie im Zahlungs- und Überweisungsverkehr. Für bankübliche Gebühren im Zusammenhang mit Zahlungs- und Überweisungsvorgängen ist deshalb zu prüfen, ob sie einem solchen Umsatz im Zahlungs- oder Überweisungsverkehr zuzuordnen sind und ob keine Versteuerung nach Artikel 22 gewählt wurde.[1]

Das MWSTG nennt im selben Zusammenhang auch eine wichtige Abgrenzung: Steuerbar ist jedoch die Einziehung von Forderungen im Auftrag des Gläubigers (Inkassogeschäft). Für die Einordnung einer konkreten Bankgebühr ist daher zu unterscheiden, ob sie einen Umsatz im Zahlungs- und Überweisungsverkehr betrifft oder ob sie für ein Inkassogeschäft erhoben wird. Massgeblich ist die Art der Leistung im Bereich des Geld- und Kapitalverkehrs. Wird eine Gebühr für einen ausgenommenen Umsatz erhoben und wird nicht nach Artikel 22 optiert, ist diese Leistung nicht steuerbar; betrifft die Gebühr dagegen die Einziehung von Forderungen im Auftrag des Gläubigers, bleibt sie steuerbar.[1]

Diese Antwort fasst den auf Fedlex veröffentlichten zitierten Gesetzestext zusammen. Prüfen Sie vor jedem Handeln die aktuell in Kraft stehende Fassung der Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]

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