Können KMU für Forschung und Entwicklung einen zusätzlichen Steuerabzug geltend machen?
Ja, grundsätzlich kann ein zusätzlicher Abzug möglich sein: Die Kantone können auf Antrag Forschungs- und Entwicklungsaufwand zum Abzug zulassen, und zwar um höchstens 50 Prozent über den geschäftsmässig begründeten Forschungs- und Entwicklungsaufwand hinaus. Das gilt aber nur im Rahmen der im Gesetz genannten Voraussetzungen und Berechnungsregeln.
Ein zusätzlicher Abzug ist nach dem zitierten Gesetz nicht automatisch, sondern nur dann möglich, wenn der jeweilige Kanton ihn vorsieht und ein Antrag gestellt wird. Er betrifft Forschungs- und Entwicklungsaufwand, der der steuerpflichtigen Person direkt oder durch Dritte im Inland indirekt entstanden ist. Der zusätzliche Abzug darf höchstens 50 Prozent über den geschäftsmässig begründeten Forschungs- und Entwicklungsaufwand hinausgehen. Als Forschung und Entwicklung gelten dabei die wissenschaftliche Forschung und die wissenschaftsbasierte Innovation nach dem im Gesetz genannten Begriffsverweis.[1]
Für die Bemessung nennt das Gesetz zwei Kategorien. Zulässig ist ein erhöhter Abzug auf dem direkt zurechenbaren Personalaufwand für Forschung und Entwicklung, zuzüglich eines Zuschlags von 35 Prozent dieses Personalaufwands, höchstens aber bis zum gesamten Aufwand der steuerpflichtigen Person. Zusätzlich nennt das Gesetz 80 Prozent des Aufwands für durch Dritte in Rechnung gestellte Forschung und Entwicklung. Wichtig ist auch die Abgrenzung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer: Ist der Auftraggeber der Forschung und Entwicklung abzugsberechtigt, so steht dem Auftragnehmer dafür kein Abzug zu.[1]
Ob ein KMU den zusätzlichen Abzug tatsächlich geltend machen kann, ist deshalb vorsichtig in mehreren Schritten zu prüfen: erstens, ob der Kanton diesen Abzug überhaupt zulässt; zweitens, ob ein Antrag erforderlich ist und gestellt wird; drittens, ob der Aufwand unter die gesetzliche Definition von Forschung und Entwicklung fällt; und viertens, ob die Aufwendungen den ausdrücklich genannten Kategorien und Grenzen entsprechen. Bei Arbeiten durch Dritte ist besonders darauf zu achten, dass die gesetzliche Voraussetzung «im Inland» sowie die Regel zur Abzugsberechtigung von Auftraggeber und Auftragnehmer korrekt eingeordnet werden.[1]
Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor weiterem Handeln unbedingt die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung, bevor Sie sich darauf verlassen.[1]