Wie hoch ist die Kapitalsteuer für Unternehmen im Kanton Zug?
Im Kanton Zug beträgt die Kapitalsteuer nach § 75 für Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und Stiftungen mit überwiegend kommerzieller Tätigkeit 0,5 Promille des steuerbaren Eigenkapitals. Für Vereine, Stiftungen, Korporationen, vergleichbare Personengemeinschaften und die übrigen juristischen Personen beträgt sie ebenfalls 0,5 Promille; vom Eigenkapital sind 200 000 Franken steuerfrei.
Für Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und Stiftungen mit überwiegend kommerzieller Tätigkeit beträgt die Kapitalsteuer 0,5 Promille des steuerbaren Eigenkapitals. Entscheidend ist damit nicht ein pauschaler Frankenbetrag, sondern das steuerbare Eigenkapital als Bemessungsgrundlage. Bei Stiftungen nennt die Vorschrift ausdrücklich die Voraussetzung «mit überwiegend kommerzieller Tätigkeit»; ob diese Einordnung im konkreten Fall erfüllt ist, sollte anhand der geltenden Bestimmung geprüft werden.[1]
Für Vereine, Stiftungen, Korporationen und mit diesen vergleichbaren Personengemeinschaften sowie für die übrigen juristischen Personen beträgt die Kapitalsteuer ebenfalls 0,5 Promille. In dieser Gruppe gilt zusätzlich: Vom Eigenkapital sind 200 000 Franken steuerfrei. Ob eine Organisation in diese Kategorie fällt oder ob für sie die Regel für Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und Stiftungen mit überwiegend kommerzieller Tätigkeit massgebend ist, hängt von der rechtlichen Einordnung nach der Vorschrift ab und sollte vor einer Berechnung überprüft werden.[1]
Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext zusammen, wie er in der Amtlichen Gesetzessammlung des Kantons Zug veröffentlicht ist. Prüfen Sie vor jedem Handeln die aktuell geltende Fassung der Bestimmung und allfällige spätere Änderungen.[1]