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Wie wird der Liquidationsgewinn besteuert, wenn ein Selbständiger ab 55 aufhört?

Gibt eine selbständig erwerbende Person ihre Tätigkeit nach dem vollendeten 55. Altersjahr definitiv auf, so wird die Summe der in den letzten zwei Geschäftsjahren realisierten stillen Reserven nach dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) getrennt vom übrigen Einkommen besteuert. Einkaufsbeiträge sind abziehbar; ohne solche Einkäufe gelten die im DBG vorgesehenen besonderen Satzregeln.

Nach dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) gilt bei definitiver Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit nach dem vollendeten 55. Altersjahr eine besondere Besteuerung der Liquidationsgewinne. Erfasst wird die Summe der in den letzten zwei Geschäftsjahren realisierten stillen Reserven. Diese Summe ist getrennt vom übrigen Einkommen zu besteuern. Massgebend ist damit nicht eine Besteuerung zusammen mit dem restlichen Einkommen, sondern eine gesonderte Erfassung dieses Betrags. Zu prüfen sind insbesondere, ob die Aufgabe definitiv erfolgt ist, ob das vollendete 55. Altersjahr erreicht ist und welche stillen Reserven in den letzten zwei Geschäftsjahren realisiert wurden.[1]

Für diese gesonderte Besteuerung sieht das DBG vor, dass Einkaufsbeiträge gemäss den dort genannten Regeln abziehbar sind. Werden keine solchen Einkäufe vorgenommen, so wird die Steuer auf dem Betrag der realisierten stillen Reserven, für den der Steuerpflichtige die Zulässigkeit eines Einkaufs nachweist, zu einem Fünftel der Tarife nach Artikel 36 berechnet. Für den Restbetrag der realisierten stillen Reserven ist für die Bestimmung des anwendbaren Satzes ein Fünftel dieses Restbetrags massgebend; erhoben wird aber in jedem Falle eine Steuer zu einem Satz von mindestens 2 Prozent. Zu verifizieren sind deshalb namentlich die Höhe der realisierten stillen Reserven, ein allfälliger Nachweis zur Zulässigkeit eines Einkaufs und die Aufteilung zwischen dem begünstigt berechneten Betrag und dem Restbetrag.[1]

Die gleiche Regel gilt auch für den überlebenden Ehegatten, andere Erben und Vermächtnisnehmer, sofern sie das übernommene Unternehmen nicht fortführen. In diesem Fall erfolgt die steuerliche Abrechnung spätestens fünf Kalenderjahre nach Ablauf des Todesjahres des Erblassers.[1]

Diese Antwort fasst den auf Fedlex veröffentlichten zitierten Gesetzestext zusammen. Prüfen Sie vor weiterem Handeln die aktuell in Kraft stehende Fassung der massgebenden Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]

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