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Wer ist für die Verrechnungssteuer auf einer Dividende steuerpflichtig: Firma oder Aktionär?

Steuerpflichtig ist grundsätzlich der Schuldner der steuerbaren Leistung. Bei einer Dividende ist damit regelmässig die ausschüttende Gesellschaft gemeint, nicht der Aktionär. Besondere Regeln nennt das Gesetz für bestimmte kollektive Kapitalanlagen; dort können andere Träger steuerpflichtig sein oder eine Depotbank solidarisch haften.

Für die Verrechnungssteuer gilt als Grundregel: Steuerpflichtig ist der Schuldner der steuerbaren Leistung. Bei einer Dividende ist das regelmässig die Gesellschaft, welche die Dividende schuldet und ausschüttet. Der Aktionär wird in dieser Bestimmung nicht als steuerpflichtige Person bezeichnet. Für die Einordnung ist deshalb entscheidend, wer die steuerbare Leistung rechtlich schuldet. Bei gewöhnlichen Dividendenausschüttungen spricht diese Regel dafür, dass die ausschüttende Firma die steuerpflichtige Person ist.[1]

Das Gesetz nennt daneben besondere Zuständigkeitsregeln für kollektive Kapitalanlagen gemäss KAG. Steuerpflichtig sind dort die Fondsleitung, die Investmentgesellschaft mit variablem Kapital, die Investmentgesellschaft mit festem Kapital und die Kommanditgesellschaft. Zusätzlich kann bei einer Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen die Depotbank solidarisch für die Steuer auf den ausbezahlten Erträgen haften, wenn eine Mehrheit der unbeschränkt haftenden Gesellschafter ihren Wohnsitz im Ausland hat oder wenn es sich bei den unbeschränkt haftenden Gesellschaftern um juristische Personen handelt, an denen eine Mehrheit von Personen mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland beteiligt sind. Vor einem Vorgehen sollte daher geprüft werden, ob überhaupt eine gewöhnliche Dividende einer Gesellschaft vorliegt oder ein Sonderfall einer kollektiven Kapitalanlage.[1]

Diese Antwort fasst den auf Fedlex veröffentlichten Gesetzestext zusammen. Prüfen Sie vor einem Handeln die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]

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