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Wie hoch ist der Kapitalsteuersatz für Kapitalgesellschaften im Kanton Freiburg?

Für Kapitalgesellschaften beträgt die Kapitalsteuer im Kanton Freiburg 1 ‰. Für Eigenkapital, das auf Beteiligungsrechte, Rechte nach Artikel 103a und konzerninterne Darlehen entfällt, beträgt sie 0,1 ‰. Die geschuldete Gewinnsteuer wird an die Kapitalsteuer angerechnet, höchstens bis zur Höhe des Kapitalsteuerbetrags.

Nach dem Gesetz über die direkten Kantonssteuern (DStG) wird die Kapitalsteuer für Kapitalgesellschaften zum Satz von 1 ‰ berechnet. Für die praktische Einordnung ist deshalb zu prüfen, welcher Teil des Eigenkapitals dem allgemeinen Satz unterliegt und ob besondere Bestandteile des Eigenkapitals gesondert zu behandeln sind. Der allgemeine Satz von 1 ‰ gilt für Kapitalgesellschaften als Grundregel der Kapitalsteuer.[1]

Für Eigenkapital, das auf Beteiligungsrechte nach Artikel 111 und 112, auf Rechte nach Artikel 103a und auf konzerninterne Darlehen entfällt, wird die Kapitalsteuer zum Satz von 0,1 ‰ berechnet. Zusätzlich wird die von Kapitalgesellschaften geschuldete Gewinnsteuer an die Kapitalsteuer angerechnet, maximal bis zur Höhe des Kapitalsteuerbetrags. Für die Anwendung ist daher zu prüfen, ob Eigenkapital diesen Kategorien zuzuordnen ist und in welcher Höhe eine geschuldete Gewinnsteuer zur Anrechnung kommt.[1]

Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext zusammen, wie er in der Amtlichen Gesetzessammlung des Kantons Freiburg veröffentlicht ist. Prüfen Sie vor jedem Handeln die aktuell geltende Fassung der Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]

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