Kann eine Schweizer Firma die ihr abgezogene Verrechnungssteuer zurückfordern?
Ja, grundsätzlich kann eine Schweizer Firma die ihr abgezogene Verrechnungssteuer zurückfordern. Für juristische Personen und Handelsgesellschaften ohne juristische Persönlichkeit nennt das Gesetz als Voraussetzung, dass sie bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung ihren Sitz im Inland hatten. Für bestimmte weitere Konstellationen enthält die Vorschrift eigene Regeln.
Das Gesetz bejaht einen Rückerstattungsanspruch für Unternehmen nicht pauschal, sondern nach der jeweiligen Rechtsstellung. Für juristische Personen und Handelsgesellschaften ohne juristische Persönlichkeit besteht ein Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer, wenn sie bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung ihren Sitz im Inland hatten. Für eine Schweizer Firma ist damit die zentrale gesetzliche Frage, ob sie unter diese Kategorien fällt und ob der Sitz im Inland im massgebenden Zeitpunkt vorlag. Der Wortlaut knüpft ausdrücklich an die Fälligkeit der steuerbaren Leistung an.[1]
Die Vorschrift enthält daneben besondere Regeln für andere Fälle. Ausländische Unternehmen haben einen Anspruch nur für Einkünfte aus einer inländischen Betriebsstätte oder für deren Betriebsvermögen, wenn sie dafür Kantons- oder Gemeindesteuern zu entrichten verpflichtet sind; der Anspruch betrifft dann die von den Einkünften aus diesem Betriebsvermögen abgezogene Verrechnungssteuer. Für Stockwerkeigentümergemeinschaften sowie andere Personenvereinigungen und Vermögensmassen ohne Persönlichkeit verweist das Gesetz auf die Verordnung. Wenn unklar ist, ob die Firma rechtlich als juristische Person, Handelsgesellschaft ohne juristische Persönlichkeit oder als anderer Zusammenschluss einzuordnen ist, muss genau diese Einordnung und der Sitz im Zeitpunkt der Fälligkeit geprüft werden. Weitere Sonderfälle stehen ebenfalls in derselben Bestimmung und sollten vollständig nachgelesen werden.[1]
Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor jedem Handeln die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung, bevor Sie sich darauf verlassen.[1]