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Muss sich eine Firma für die Verrechnungssteuer unaufgefordert bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung anmelden?

Ja. Wer aufgrund des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer steuerpflichtig wird, hat sich unaufgefordert bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) anzumelden. Bei Fälligkeit der Steuer sind zudem die vorgeschriebene Abrechnung mit Belegen einzureichen und gleichzeitig die Steuer zu entrichten oder die an ihre Stelle tretende Meldung zu erstatten.

Das Verrechnungssteuergesetz bestimmt: Wer aufgrund dieses Gesetzes steuerpflichtig wird, hat sich unaufgefordert bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) anzumelden. Für eine Firma ist damit entscheidend, ob sie nach diesem Gesetz steuerpflichtig wird. Tritt diese Steuerpflicht ein, besteht die Anmeldung unaufgefordert bei der ESTV. Zusätzlich hat der Steuerpflichtige bei Fälligkeit der Steuer die vorgeschriebene Abrechnung mit den Belegen einzureichen und gleichzeitig die Steuer zu entrichten oder die an ihre Stelle tretende Meldung zu erstatten.[1]

Das Gesetz regelt auch besondere Meldefälle. Für Meldeverfahren nach Artikel 20a Absatz 1 ist die Meldung innert 90 Tagen nach Fälligkeit der steuerbaren Leistung zusammen mit den Belegen und einer Wohnsitzbestätigung der Gewinnerin oder des Gewinners zu erstatten. Bei Meldungen nach Artikel 19 über Versicherungsleistungen an inländische natürliche Personen ist deren AHV-Nummer anzugeben. Inländische natürliche Personen mit Anspruch auf Versicherungsleistungen nach Artikel 7 müssen der nach Artikel 19 meldepflichtigen Person ihre AHV-Nummer bekanntgeben; fehlt die Selbstauskunft, werden die Verzugsfolgen aus Gesetz oder Vertrag bei der meldepflichtigen Person bis zum Erhalt der AHV-Nummer aufgeschoben.[1]

Diese Antwort fasst den auf Fedlex veröffentlichten zitierten Gesetzestext zusammen. Prüfen Sie vor weiterem Handeln die aktuell in Kraft stehende Fassung der Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]

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