Ab wann wird im Kanton Bern ein Verzugszins auf unbezahlten Steuern geschuldet?
Im Kanton Bern wird für nicht oder verspätet bezahlte Beträge vom 31. Tag ab Fälligkeit ein Verzugszins geschuldet. Die Verzugszinspflicht wird durch das Ergreifen eines Rechtsmittels oder die Gewährung von Zahlungserleichterungen nicht berührt.
Das Steuergesetz des Kantons Bern bestimmt: Für nicht oder verspätet bezahlte Beträge wird vom 31. Tag ab Fälligkeit ein Verzugszins geschuldet. Entscheidend ist damit die Fälligkeit des geschuldeten Betrags und der Umstand, dass die Zahlung nicht oder verspätet erfolgt ist. Sobald dieser Zeitpunkt erreicht ist, entsteht die Verzugszinspflicht nach der gesetzlichen Regel.[1]
Weiter bestimmt das Steuergesetz des Kantons Bern, dass die Verzugszinspflicht durch das Ergreifen eines Rechtsmittels oder die Gewährung von Zahlungserleichterungen nicht berührt wird. Wer prüfen will, ob im eigenen Fall bereits Verzugszins geschuldet ist, muss daher insbesondere die Fälligkeit des Steuerbetrags und den Zeitpunkt der Zahlung kontrollieren. Massgeblich ist die Regel zum 31. Tag ab Fälligkeit sowie der Umstand, dass ein Rechtsmittel oder Zahlungserleichterungen die Verzugszinspflicht nicht berühren.[1]
Diese Antwort fasst den zitierten Rechtstext zusammen, wie er in der Bernischen Systematischen Gesetzessammlung veröffentlicht ist. Prüfen Sie vor einem Handeln die aktuell geltende Fassung der Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]