Wann kann eine Firma Kapitaleinlagereserven ohne Verrechnungssteuer zurückzahlen?
Die Rückzahlung von Reserven aus Kapitaleinlagen wird wie die Rückzahlung von Grund- oder Stammkapital behandelt, wenn die Einlagen von den Inhabern der Beteiligungsrechte nach dem 31. Dezember 1996 geleistet worden sind, in der Handelsbilanz auf einem gesonderten Konto ausgewiesen werden und jede Veränderung dieses Kontos der Eidgenössischen Steuerverwaltung gemeldet wird. Für an einer schweizerischen Börse kotierte Gesellschaften gelten zusätzliche Regeln und Ausnahmen.
Reserven aus Kapitaleinlagen können ohne Verrechnungssteuer zurückgezahlt werden, wenn die Rückzahlung gleich behandelt wird wie die Rückzahlung von Grund- oder Stammkapital. Dafür nennt das Verrechnungssteuergesetz drei Voraussetzungen: Die Kapitaleinlagen müssen von den Inhabern der Beteiligungsrechte nach dem 31. Dezember 1996 geleistet worden sein, die Reserven aus Kapitaleinlagen müssen von der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft in der Handelsbilanz auf einem gesonderten Konto ausgewiesen werden, und die Gesellschaft oder Genossenschaft muss jede Veränderung auf diesem Konto der Eidgenössischen Steuerverwaltung melden. Für Einlagen und Aufgelder während eines Kapitalbands nach den Artikeln 653s ff. des Obligationenrechts gilt dies nur, soweit sie die Rückzahlungen von Reserven im Rahmen dieses Kapitalbands übersteigen.[1]
Bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, die an einer schweizerischen Börse kotiert sind, gilt zusätzlich: Bei der Rückzahlung von Reserven aus Kapitaleinlagen haben sie mindestens im gleichen Umfang übrige Reserven auszuschütten. Ist diese Bedingung nicht erfüllt, so ist die Rückzahlung im Umfang der halben Differenz zwischen der Rückzahlung und der Ausschüttung der übrigen Reserven steuerbar, höchstens aber im Umfang der vorhandenen, handelsrechtlich ausschüttungsfähigen übrigen Reserven. Im gleichen Umfang sind handelsrechtlich ausschüttungsfähige übrige Reserven dem gesonderten Konto für Reserven aus Kapitaleinlagen zuzuweisen. Diese Regel ist jedoch nicht anwendbar in den gesetzlich genannten Fällen, insbesondere bei bestimmten grenzüberschreitenden Umstrukturierungen, bei Rückzahlungen an in- und ausländische juristische Personen mit einer Beteiligung von mindestens 10 Prozent am Grund- oder Stammkapital der leistenden Gesellschaft sowie im Falle der Liquidation oder der Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung ins Ausland. Für bestimmte Reserven nach diesen Ausnahmen besteht wiederum die Pflicht, sie auf einem gesonderten Konto auszuweisen und jede Veränderung der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu melden.[1]
Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor einem Vorgehen die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]