Welche direkten Steuern erheben die Kantone bei Unternehmen?
Bei Unternehmen erheben die Kantone nach dem Steuerharmonisierungsgesetz eine Gewinn- und eine Kapitalsteuer von den juristischen Personen. Zusätzlich erheben sie eine Quellensteuer von bestimmten natürlichen und juristischen Personen; daneben gehört auch die Grundstückgewinnsteuer zu den vorgeschriebenen direkten Steuern der Kantone.
Für Unternehmen nennt das Steuerharmonisierungsgesetz ausdrücklich die Gewinn- und die Kapitalsteuer von den juristischen Personen. Damit gehören diese beiden Steuerarten zu den direkten Steuern, die die Kantone erheben. Zu prüfen ist deshalb zunächst, ob eine Einheit als juristische Person erfasst ist; davon hängt ab, dass gerade diese beiden kantonalen Steuerarten einschlägig sind.[1]
Daneben erheben die Kantone auch eine Quellensteuer von bestimmten natürlichen und juristischen Personen. Ob ein Unternehmen darunter fällt, richtet sich somit nicht allgemein nach jeder unternehmerischen Tätigkeit, sondern nach den Voraussetzungen für diese bestimmten Personen. Ausserdem gehört die Grundstückgewinnsteuer zu den vorgeschriebenen direkten Steuern der Kantone. Dabei können die Kantone bestimmen, dass die Grundstückgewinnsteuer allein von den Gemeinden erhoben wird. Für die Einordnung im konkreten Fall ist daher zu prüfen, ob es um eine juristische Person, um eine Quellensteuerpflicht als bestimmte juristische Person oder um einen Grundstückgewinn geht und ob der Kanton die Erhebung der Grundstückgewinnsteuer den Gemeinden zugewiesen hat.[1]
Diese Zusammenfassung gibt den zitierten Gesetzestext wieder, wie er auf Fedlex veröffentlicht ist. Prüfen Sie vor weiterem Handeln die aktuell geltende Fassung der Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]