Muss man Verzugszins zahlen, wenn die direkte Bundessteuer zu spät bezahlt wird?
Ja. Wer die direkte Bundessteuer nicht fristgemäss bezahlt, muss auf den ausstehenden Betrag einen Verzugszins zahlen. Eine besondere Regel gilt, wenn bei Eintritt der Fälligkeit aus Gründen, die der Zahlungspflichtige nicht zu vertreten hat, noch keine Steuerrechnung zugestellt war: Dann beginnt die Zinspflicht 30 Tage nach deren Zustellung.
Nach dem zitierten Gesetzestext ist die Grundregel klar: Für Beträge der direkten Bundessteuer, die nicht fristgemäss entrichtet werden, ist ein Verzugszins geschuldet. Der Gesetzestext sagt zudem, dass dieser Verzugszins «vom EFD festgesetzt wird». Für die Frage, ob überhaupt Verzugszins anfällt, ist also entscheidend, ob die Zahlung fristgemäss erfolgt ist; zur konkreten Höhe verweist der Text auf die Festsetzung durch das EFD.[1]
Der gleiche Artikel enthält eine wichtige Einschränkung für den Beginn der Zinspflicht. Wenn bei Eintritt der Fälligkeit noch keine Steuerrechnung vorliegt und dies auf Gründe zurückgeht, die der Zahlungspflichtige nicht zu vertreten hat, beginnt die Zinspflicht nicht sofort, sondern erst 30 Tage nach Zustellung der Steuerrechnung. Ob diese Ausnahme greift, hängt daher an beiden Voraussetzungen zusammen: keine Steuerrechnung bei Fälligkeit und fehlendes eigenes Verschulden an diesem Umstand.[1]
Für die praktische Prüfung der Frage genügt deshalb nicht nur der Blick darauf, dass verspätet bezahlt wurde. Es sollte auch geprüft werden, ob die Zahlungsfrist bereits lief und ob allenfalls die besondere Regel zum späteren Beginn der Zinspflicht anwendbar ist. Massgeblich ist der veröffentlichte Wortlaut der Bestimmung zur direkten Bundessteuer über den Verzugszins und den Beginn der Zinspflicht bei fehlender Steuerrechnung.[1]
Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Bitte prüfen Sie vor jedem Handeln die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung, bevor Sie sich darauf verlassen.[1]