Welche Unternehmensformen müssen die Gewinnsteuer des Bundes bezahlen?
Die Gewinnsteuer des Bundes betrifft nach dem zitierten Gesetz juristische Personen. Dazu zählen insbesondere Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen. Bestimmte kollektive Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz sowie ausländische Rechtsformen werden ebenfalls erfasst oder gleichgestellt.
Nach dem zitierten Gesetz werden als juristische Personen besteuert: die Kapitalgesellschaften, nämlich Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, sowie die Genossenschaften. Ebenfalls genannt sind die Vereine, die Stiftungen und die übrigen juristischen Personen. Für die Frage nach den Unternehmensformen bedeutet das: Die Gewinnsteuer des Bundes knüpft bei diesen Rechtsformen an die Besteuerung juristischer Personen an. Ob eine konkrete Organisation darunter fällt, ist daher zuerst anhand ihrer Rechtsform zu prüfen.[1]
Zusätzlich stellt das Gesetz gewisse Gebilde den übrigen juristischen Personen oder den Kapitalgesellschaften gleich. Genannt werden die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz nach Artikel 58 oder 118a KAG; Investmentgesellschaften mit festem Kapital nach Artikel 110 KAG werden wie Kapitalgesellschaften besteuert. Ausländische juristische Personen sowie nach Artikel 11 steuerpflichtige, ausländische Handelsgesellschaften und andere ausländische Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit werden den inländischen juristischen Personen gleichgestellt, denen sie rechtlich oder tatsächlich am ähnlichsten sind. Bei ausländischen Formen ist deshalb sorgfältig zu prüfen, welcher inländischen Rechtsform sie am ehesten entsprechen.[1]
Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor weiterem Handeln unbedingt die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]