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Muss sich eine Firma bei der ESTV anmelden und abrechnen, wenn sie eine Dividende zahlt?

Ja, wenn eine Firma auf Grund des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer steuerpflichtig wird, hat sie sich unaufgefordert bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung anzumelden. Bei Fälligkeit der Steuer hat sie unaufgefordert die vorgeschriebene Abrechnung mit den Belegen einzureichen und gleichzeitig die Steuer zu entrichten oder die an ihre Stelle tretende Meldung zu erstatten.

Das Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer bestimmt: Wer auf Grund dieses Gesetzes steuerpflichtig wird, hat sich unaufgefordert bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung anzumelden. Der Steuerpflichtige hat der Eidgenössischen Steuerverwaltung bei Fälligkeit der Steuer unaufgefordert die vorgeschriebene Abrechnung mit den Belegen einzureichen und gleichzeitig die Steuer zu entrichten oder die an ihre Stelle tretende Meldung zu erstatten. Für eine Firma bedeutet das: Massgebend ist, ob sie durch die steuerbare Leistung unter die Steuerpflicht nach diesem Gesetz fällt; trifft das zu, bestehen Anmeldung und Abrechnungspflicht gegenüber der Eidgenössischen Steuerverwaltung.[1]

Das Gesetz nennt neben der Zahlung der Steuer ausdrücklich auch Fälle, in denen an ihre Stelle eine Meldung tritt. Für Meldeverfahren nach Artikel 20a Absatz 1 ist die Meldung innert 90 Tagen nach Fälligkeit der steuerbaren Leistung zusammen mit den Belegen und einer Wohnsitzbestätigung der Gewinnerin oder des Gewinners zu erstatten. Damit ist zu prüfen, ob im konkreten Fall die Steuer zu entrichten ist oder ob ein gesetzlich vorgesehenes Meldeverfahren zur Anwendung kommt. In jedem Fall knüpft die Pflicht an die Fälligkeit der Steuer beziehungsweise der steuerbaren Leistung an und verlangt die Einreichung der vorgeschriebenen Unterlagen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung.[1]

Diese Antwort fasst den auf Fedlex veröffentlichten Gesetzestext zusammen. Prüfen Sie vor weiterem Handeln die aktuell in Kraft stehende Fassung der Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]

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