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Verliert eine Firma die Verrechnungssteuer-Rückerstattung, wenn sie den Ertrag nicht verbucht?

Ja, grundsätzlich kann der Rückerstattungsanspruch verwirken. Das gilt laut dem zitierten Gesetz für juristische Personen, Handelsgesellschaften ohne juristische Persönlichkeit und ausländische Unternehmen mit inländischer Betriebsstätte, wenn sie mit Verrechnungssteuer belastete Einkünfte nicht ordnungsgemäss als Ertrag verbuchen. Besondere Ausnahmen können jedoch vorgesehen sein.

Nach dem zitierten Gesetz ist die Folge grundsätzlich klar: Bestimmte Unternehmen verwirken den Anspruch auf Rückerstattung der von diesen Einkünften abgezogenen Verrechnungssteuer, wenn sie die mit der Verrechnungssteuer belasteten Einkünfte nicht ordnungsgemäss als Ertrag verbuchen. Die Regel nennt ausdrücklich juristische Personen, Handelsgesellschaften ohne juristische Persönlichkeit und ausländische Unternehmen mit inländischer Betriebsstätte. Für die Frage, ob die Rückerstattung verloren geht, kommt es damit nicht nur auf das Vorliegen eines Ertrags an, sondern auch darauf, ob dieser ordnungsgemäss als Ertrag verbucht wurde.[1]

Die zitierte Bestimmung enthält aber auch eine Einschränkung: Wo besondere Verhältnisse es rechtfertigen, kann die Verordnung Ausnahmen vom Erfordernis der Verbuchung als Ertrag zulassen; als Beispiel nennt der Gesetzestext Gratisaktien u. dgl. Deshalb lässt sich die Frage nicht in jedem Fall schematisch beantworten. Vorsichtig geprüft werden sollte insbesondere, ob der betroffene Sachverhalt überhaupt unter die genannten Unternehmenskategorien fällt und ob für besondere Verhältnisse eine Ausnahme vorgesehen ist. Wenn eine Ausnahme nicht sicher feststeht, sollte die aktuelle Verordnungsregelung vollständig nachgelesen werden, statt eine Ausnahme anzunehmen oder auszuschliessen.[1]

Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor weiterem Handeln unbedingt die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung, bevor Sie sich darauf verlassen.[1]

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