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Wie wird der steuerbare Gewinn einer Firma in der Schweiz ermittelt?

Der steuerbare Reingewinn wird nach dem zitierten Gesetz grundsätzlich aus drei Teilen ermittelt: aus dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrages des Vorjahres, aus bestimmten wieder hinzuzurechnenden ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses und aus Erträgen, die der Erfolgsrechnung nicht gutgeschrieben wurden. Für juristische Personen ohne Erfolgsrechnung gilt dies sinngemäss.

Ausgangspunkt ist der steuerbare Reingewinn. Er setzt sich nach dem zitierten Gesetz aus dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrages des Vorjahres zusammen. Hinzu kommen alle vor Berechnung dieses Saldos ausgeschiedenen Teile des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden. Ebenfalls einzubeziehen sind Erträge, die der Erfolgsrechnung nicht gutgeschrieben wurden; genannt werden dabei ausdrücklich auch Kapital-, Aufwertungs- und Liquidationsgewinne, vorbehältlich Artikel 64. Damit knüpft die Ermittlung nicht nur an den ausgewiesenen Jahreserfolg an, sondern auch an Korrekturen für Positionen, die steuerlich nicht anerkannt oder noch nicht erfasst sind.[1]

  • Als Beispiele für hinzuzurechnende ausgeschiedene Teile des Geschäftsergebnisses nennt das Gesetz insbesondere: Kosten für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Gegenständen des Anlagevermögens.
  • Ebenfalls genannt werden geschäftsmässig nicht begründete Abschreibungen und Rückstellungen.
  • Weiter erwähnt sind Einlagen in die Reserven.
  • Auch Einzahlungen auf das Eigenkapital aus Mitteln der juristischen Person sind erfasst, soweit sie nicht aus als Gewinn versteuerten Reserven erfolgen.
  • Schliesslich gehören offene und verdeckte Gewinnausschüttungen und geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen an Dritte dazu.

[1]

Erstellt eine juristische Person keine Erfolgsrechnung, bestimmt sich der steuerbare Reingewinn sinngemäss nach denselben Grundsätzen. Zusätzlich enthält die zitierte Bestimmung eine besondere Bewertungsregel für Leistungen gemischtwirtschaftlicher, im öffentlichen Interesse tätiger Unternehmen, die überwiegend an nahe stehende Personen erbracht werden: Diese Leistungen sind zum jeweiligen Marktpreis, zu den jeweiligen Gestehungskosten zuzüglich eines angemessenen Aufschlages oder zum jeweiligen Endverkaufspreis abzüglich einer angemessenen Gewinnmarge zu bewerten; das Ergebnis des Unternehmens ist entsprechend zu berichtigen. Für die praktische Prüfung ist daher sorgfältig zu kontrollieren, ob alle nicht geschäftsmässig begründeten Positionen und nicht gutgeschriebenen Erträge korrekt erfasst wurden und ob besondere Bewertungsregeln eingreifen.[1]

Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor weiterem Handeln unbedingt die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]

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