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Bis zu welchem Betrag kann eine Firma Spenden an gemeinnützige Organisationen abziehen?

Für die direkte Bundessteuer gehören freiwillige Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswerten bis zu 20 Prozent des Reingewinns zum geschäftsmässig begründeten Aufwand, wenn sie an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz gehen, die im Hinblick auf ihre öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind.

Abziehbar sind bei der direkten Bundessteuer freiwillige Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswerten bis zu 20 Prozent des Reingewinns. Der Abzug gilt nicht allgemein für jede Spende, sondern nur für Zuwendungen an bestimmte Empfänger: an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf ihre öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind, sowie an Bund, Kantone, Gemeinden und deren Anstalten. Diese Zuwendungen werden als geschäftsmässig begründeter Aufwand behandelt.[1]

Entscheidend ist daher, ob alle gesetzlichen Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind: Es muss sich um freiwillige Leistungen handeln, die in Geld oder in übrigen Vermögenswerten erbracht werden; der Höchstbetrag liegt bei 20 Prozent des Reingewinns; und der Empfänger muss entweder eine entsprechend steuerbefreite juristische Person mit Sitz in der Schweiz sein oder zu den ausdrücklich genannten Gemeinwesen und deren Anstalten gehören. Zu prüfen ist insbesondere die Steuerbefreiung wegen öffentlicher oder gemeinnütziger Zwecke und der Sitz in der Schweiz.[1]

Diese Antwort fasst den auf Fedlex veröffentlichten Gesetzestext zusammen. Prüfen Sie vor jedem Handeln die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]

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