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Wie werden Dividenden aus der eigenen GmbH beim Gesellschafter besteuert?

Dividenden und andere Gewinnanteile aus Anteilen an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gehören bei der direkten Bundessteuer zu den steuerbaren Erträgen aus beweglichem Vermögen. Hält die Beteiligung mindestens 10 Prozent des Stammkapitals, sind solche Erträge im Umfang von 70 Prozent steuerbar.

Bei der direkten Bundessteuer sind Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Beteiligungen aller Art steuerbar. Dazu zählen ausdrücklich auch Erträge aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Für den Gesellschafter bedeutet das: Ausschüttungen aus der eigenen Gesellschaft mit beschränkter Haftung fallen grundsätzlich unter die steuerbaren Erträge aus beweglichem Vermögen. Erfasst sind nicht nur klassische Dividenden, sondern auch andere geldwerte Vorteile aus der Beteiligung. Zu prüfen ist deshalb, welche Leistung die Gesellschaft ausrichtet und ob sie als Dividende, Gewinnanteil, Liquidationsüberschuss oder geldwerter Vorteil aus der Beteiligung einzuordnen ist.[1]

Für Beteiligungen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung sieht das Gesetz eine Teilbesteuerung vor: Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind im Umfang von 70 Prozent steuerbar, wenn diese Beteiligungsrechte mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft darstellen. Massgebend ist damit insbesondere die Beteiligungsquote am Stammkapital. Wer diese Schwelle erreicht, muss für die direkte Bundessteuer nicht den vollen Ertrag versteuern, sondern den gesetzlich festgelegten steuerbaren Anteil. Wer die Voraussetzungen anwenden will, sollte die Höhe der Beteiligung und die Art des ausgerichteten Ertrags sorgfältig überprüfen.[1]

Daneben behandelt das Gesetz die Rückzahlung von Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen, die von den Inhabern der Beteiligungsrechte nach dem 31. Dezember 1996 geleistet worden sind, gleich wie die Rückzahlung von Grund- oder Stammkapital. Für an einer schweizerischen Börse kotierte Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften gelten dazu besondere Regeln. Wenn statt einer Gewinnausschüttung eine Rückzahlung solcher Reserven aus Kapitaleinlagen vorliegt, ist deshalb zu unterscheiden, ob tatsächlich eine Dividende oder eine Rückzahlung von Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen gegeben ist. Diese Einordnung ist für die steuerliche Behandlung wesentlich.[1]

Diese Antwort fasst den auf Fedlex veröffentlichten Gesetzestext zusammen. Prüfen Sie vor jedem Handeln die aktuell in Kraft stehende Fassung der massgebenden Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]

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