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Kann eine Firma Bussen als Aufwand vom steuerbaren Gewinn abziehen?

Grundsätzlich nein. Nach dem zitierten Gesetz gehören Bussen insbesondere nicht zum geschäftsmässig begründeten Aufwand. Eine besondere Ausnahme nennt die Bestimmung nur für Sanktionen nach Absatz 2 Buchstaben c und d, wenn sie von einer ausländischen Straf- oder Verwaltungsbehörde verhängt wurden und die genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Für den steuerbaren Gewinn ist entscheidend, ob ein Aufwand als geschäftsmässig begründet gilt. Die zitierte Bestimmung zählt zwar verschiedene abzugsfähige Aufwände auf, nennt aber ausdrücklich auch Positionen, die nicht dazu gehören. Dazu zählen insbesondere «Bussen». Damit sind Bussen nach dem Wortlaut der Bestimmung grundsätzlich nicht als Aufwand vom steuerbaren Gewinn abziehbar. Im gleichen Zusammenhang unterscheidet das Gesetz zudem zwischen «gewinnabschöpfenden Sanktionen, soweit sie keinen Strafzweck haben», die zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören können, und «finanziellen Verwaltungssanktionen, soweit sie einen Strafzweck haben», die gerade nicht dazugehören. Ob eine Zahlung als Busse oder als andere Sanktion einzuordnen ist, ist deshalb für die steuerliche Behandlung wesentlich.[1]

Eine ausdrücklich genannte Ausnahme betrifft Sanktionen nach Absatz 2 Buchstaben c und d, also Bussen sowie finanzielle Verwaltungssanktionen mit Strafzweck, wenn sie «von einer ausländischen Straf- oder Verwaltungsbehörde» verhängt worden sind. Solche Sanktionen sind nach dem zitierten Wortlaut abziehbar, wenn entweder «die Sanktion gegen den schweizerischen Ordre public verstösst» oder die steuerpflichtige Person «glaubhaft darlegt, dass sie alles Zumutbare unternommen hat, um sich rechtskonform zu verhalten». Für die Prüfung kommt es daher vorsichtig gesagt auf die genaue Art der Sanktion, die Behörde, welche sie verhängt hat, und auf die im Gesetz genannten Voraussetzungen an. Weitergehende Ausnahmen sollten nicht vermutet werden; massgeblich ist der genaue Wortlaut der Bestimmung.[1]

Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor weiterem Handeln unbedingt die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]

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