Für welche Risiken darf eine Firma steuerlich anerkannte Rückstellungen bilden?
Nach dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) sind Rückstellungen zu Lasten der Erfolgsrechnung zulässig für im Geschäftsjahr bestehende Verpflichtungen mit noch unbestimmter Höhe, für Verlustrisiken bei Aktiven des Umlaufvermögens, für andere unmittelbar drohende Verlustrisiken im Geschäftsjahr sowie für künftige Forschungs- und Entwicklungsaufträge an Dritte innerhalb der genannten Höchstgrenzen. Nicht mehr begründete bisherige Rückstellungen werden dem steuerbaren Gewinn zugerechnet.
Das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) lässt Rückstellungen zu Lasten der Erfolgsrechnung in mehreren Fällen zu. Erfasst sind im Geschäftsjahr bestehende Verpflichtungen, deren Höhe noch unbestimmt ist. Zulässig sind zudem Verlustrisiken, die mit Aktiven des Umlaufvermögens verbunden sind, insbesondere mit Waren und Debitoren. Ebenfalls zulässig sind andere unmittelbar drohende Verlustrisiken, die im Geschäftsjahr bestehen. Für die steuerliche Anerkennung ist damit entscheidend, dass das Risiko oder die Verpflichtung im Geschäftsjahr besteht und dass es sich um eine Rückstellung zu Lasten der Erfolgsrechnung handelt. Zu prüfen sind deshalb insbesondere der Bezug zum Geschäftsjahr, die Art des Risikos und bei Verpflichtungen die noch unbestimmte Höhe.[1]
Das DBG nennt ausserdem künftige Forschungs- und Entwicklungsaufträge an Dritte als zulässigen Rückstellungsgrund. Dafür gilt eine Begrenzung bis zu 10 Prozent des steuerbaren Gewinnes, insgesamt jedoch höchstens bis zu 1 Million Franken. Bereits gebildete Rückstellungen bleiben steuerlich nicht unbegrenzt bestehen: Bisherige Rückstellungen werden dem steuerbaren Gewinn zugerechnet, soweit sie nicht mehr begründet sind. Wer Rückstellungen bildet oder weiterführt, muss daher laufend überprüfen, ob der ursprüngliche Grund weiterhin besteht und ob die gesetzlichen Grenzen eingehalten sind. Bei Forschungs- und Entwicklungsaufträgen an Dritte sind zusätzlich die betragsmässigen Höchstgrenzen zu kontrollieren.[1]
Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext zusammen, wie er auf Fedlex veröffentlicht ist. Prüfen Sie vor jedem Handeln die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung, bevor Sie sich darauf verlassen.[1]