Ab welcher Beteiligung gilt der Beteiligungsabzug im Kanton Basel-Landschaft?
Der Beteiligungsabzug gilt, wenn eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zu mindestens 10% am Grund- oder Stammkapital oder am Gewinn und an den Reserven einer anderen Gesellschaft beteiligt ist oder wenn ihre Beteiligungsrechte einen Verkehrswert von mindestens CHF 1 Million haben. Dann ermässigt sich die Ertragssteuer nach dem Verhältnis des Nettoertrags aus den Beteiligungsrechten zum gesamten Reingewinn.
Nach dem Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz, StG) gilt der Beteiligungsabzug für eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, wenn sie zu mindestens 10% am Grund- oder Stammkapital oder am Gewinn und an den Reserven einer anderen Gesellschaft beteiligt ist. Der Beteiligungsabzug gilt auch, wenn die Beteiligungsrechte einen Verkehrswert von mindestens CHF 1 Million haben. In diesen Fällen ermässigt sich die Ertragssteuer im Verhältnis des Nettoertrages aus den Beteiligungsrechten zum gesamten Reingewinn.[1]
Für die Berechnung ist der Nettoertrag aus Beteiligungen massgebend. Er entspricht dem Beteiligungsertrag abzüglich der darauf entfallenden Finanzierungskosten und eines Beitrags von 5 % zur Deckung der Verwaltungsspesen; der Nachweis des effektiven Verwaltungsaufwands bleibt vorbehalten. Zum Ertrag aus Beteiligungen gehören auch Kapitalgewinne auf diesen Beteiligungen sowie die Erlöse aus dazugehörigen Bezugsrechten. Nicht als Beteiligungserträge gelten Leistungen, die bei der leistenden Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft geschäftsmässig begründeten Aufwand darstellen, sowie Aufwertungsgewinne auf Beteiligungen. Zu prüfen sind deshalb neben der Beteiligungsquote oder dem Verkehrswert auch die Zusammensetzung des Beteiligungsertrags und die gesetzlich vorgesehenen Abzüge und Ausnahmen.[1]
Für Kapitalgewinne nennt das StG zusätzliche Voraussetzungen. Sie werden bei der Ermässigung berücksichtigt, soweit der Veräusserungserlös die Gestehungskosten übersteigt und wenn die veräusserte Beteiligung mindestens 10% des Grund- oder Stammkapitals einer anderen Gesellschaft betrug oder einen Anspruch auf mindestens 10% des Gewinns und der Reserven einer anderen Gesellschaft begründete und während mindestens 1 Jahres im Besitz der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft war. Fällt die Beteiligungsquote infolge Teilveräusserung unter 10%, kann die Ermässigung für jeden folgenden Veräusserungsgewinn gewährt werden, wenn die Beteiligungsrechte am Ende des Steuerjahres vor dem Verkauf einen Verkehrswert von mindestens CHF 1 Million hatten.[1]
Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext zusammen, wie er in der Gesetzessammlung des Kantons Basel-Landschaft veröffentlicht ist. Prüfen Sie vor weiterem Handeln die aktuell geltende Fassung der massgebenden Bestimmung und allfällige spätere Änderungen.[1]