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Welche Privatpersonen haben Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer?

Natürliche Personen haben Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer, wenn sie bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung im Inland Wohnsitz hatten. Für natürliche Personen, die infolge blossen Aufenthalts zur Entrichtung von Einkommens- oder Vermögenssteuern verpflichtet sind, regelt die Verordnung den Rückerstattungsanspruch; sie kann bei besonderen Verhältnissen auch weitere Fälle vorsehen.

Das Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (VStG) bestimmt für Privatpersonen den Grundsatz klar: Natürliche Personen haben Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer, wenn sie bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung im Inland Wohnsitz hatten. Entscheidend sind damit die Person als natürliche Person, der Zeitpunkt der Fälligkeit der steuerbaren Leistung und der Wohnsitz im Inland in diesem Zeitpunkt. Wer die Rückerstattung beansprucht, muss deshalb insbesondere prüfen, ob der Wohnsitz im Inland gerade bei Fälligkeit vorlag.[1]

Für natürliche Personen, die nicht wegen Wohnsitzes, sondern infolge blossen Aufenthalts zur Entrichtung von Einkommens- oder Vermögenssteuern des Bundes, eines Kantons oder einer Gemeinde verpflichtet sind, regelt die Verordnung den Rückerstattungsanspruch. Die Verordnung kann, wo besondere Verhältnisse es rechtfertigen, die Rückerstattung auch für andere Fälle vorsehen. Zu prüfen sind daher neben dem Wohnsitzfall auch Konstellationen des blossen Aufenthalts sowie allfällige besondere Verhältnisse nach der Verordnung.[1]

Diese Antwort fasst den auf Fedlex veröffentlichten zitierten Gesetzestext zusammen. Prüfen Sie vor weiterem Handeln die aktuell in Kraft stehende Fassung der Bestimmung und jede spätere Änderung, bevor Sie sich darauf verlassen.[1]

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