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Haftet der Arbeitgeber für die Quellensteuer, die er nicht abgezogen hat?

Ja. Der Schuldner der steuerbaren Leistung haftet für die Entrichtung der Quellensteuer. Nach dem zitierten Gesetz muss er die geschuldete Steuer bei Fälligkeit von Geldleistungen zurückbehalten oder sie bei anderen Leistungen vom Arbeitnehmer einfordern und periodisch der zuständigen Steuerbehörde abliefern.

Das zitierte Gesetz weist die Verantwortung klar dem Schuldner der steuerbaren Leistung zu. Er ist verpflichtet, bei Fälligkeit von Geldleistungen die geschuldete Steuer zurückzubehalten. Bei anderen Leistungen, insbesondere Naturalleistungen und Trinkgeldern, muss er die geschuldete Steuer vom Arbeitnehmer einfordern. Zusätzlich muss er dem Steuerpflichtigen eine Aufstellung oder Bestätigung über den Steuerabzug ausstellen und die Steuern periodisch der zuständigen Steuerbehörde abliefern, mit ihr hierüber abrechnen und zur Kontrolle Einblick in alle Unterlagen gewähren.[1]

Für die eigentliche Haftungsfrage ist der Wortlaut eindeutig: Der Schuldner der steuerbaren Leistung haftet für die Entrichtung der Quellensteuer. Daraus folgt vorsichtig zusammengefasst: Wird die Quellensteuer nicht abgezogen, entfällt die Verantwortung für die Entrichtung nach dem zitierten Text nicht einfach deshalb. Das Gesetz sagt ausserdem ausdrücklich, dass der Quellensteuerabzug auch dann vorzunehmen ist, wenn der Arbeitnehmer in einem anderen Kanton Wohnsitz oder Aufenthalt hat. Für die Einordnung im konkreten Fall sollte deshalb geprüft werden, ob die betreffende Person und die konkrete Leistung unter diese Regel fallen und welche Pflichten nach dem vollständigen Artikel im Zeitpunkt des Handelns galten.[1]

Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor weiterem Handeln unbedingt die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung, bevor Sie sich darauf verlassen.[1]

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