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Verliert man die Rückerstattung der Verrechnungssteuer, wenn die Dividende nicht deklariert wird?

Grundsätzlich ja: Wer mit der Verrechnungssteuer belastete Einkünfte oder das entsprechende Vermögen der zuständigen Steuerbehörde entgegen gesetzlicher Vorschrift nicht angibt, verwirkt den Anspruch auf Rückerstattung. Keine Verwirkung tritt nach dem Gesetz ein, wenn die Nichtangabe fahrlässig war und die gesetzlichen Voraussetzungen für eine nachträgliche Berücksichtigung im noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren erfüllt sind.

Für Dividenden gilt die gesetzliche Grundregel über mit der Verrechnungssteuer belastete Einkünfte. Werden solche Einkünfte oder das Vermögen, aus dem sie fliessen, der zuständigen Steuerbehörde entgegen gesetzlicher Vorschrift nicht angegeben, verwirkt die betroffene Person den Anspruch auf Rückerstattung der von diesen Einkünften abgezogenen Verrechnungssteuer. Entscheidend ist damit nicht nur die Dividende selbst, sondern auch, ob das zugehörige Vermögen korrekt angegeben wurde, soweit daraus solche Einkünfte fliessen.[1]

Das Gesetz sieht aber eine wichtige Ausnahme vor. Die Verwirkung tritt nicht ein, wenn die Einkünfte oder Vermögen in der Steuererklärung fahrlässig nicht angegeben wurden und dies in einem noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Veranlagungs-, Revisions- oder Nachsteuerverfahren bereinigt wird. Das ist nach dem Gesetz entweder dann der Fall, wenn die Angaben nachträglich gemacht werden, oder wenn die Steuerbehörde die Einkünfte oder Vermögen aus eigener Feststellung hinzurechnet. Für die Beurteilung ist daher insbesondere zu prüfen, ob die Nichtangabe bloss fahrlässig war und ob das betreffende Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist.[1]

Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor weiterem Handeln unbedingt die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]

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