Worauf wird die Kapitalsteuer einer AG oder GmbH berechnet?
Bei einer AG oder GmbH knüpft die Kapitalsteuer an das Eigenkapital an. Das steuerbare Eigenkapital besteht bei Kapitalgesellschaften aus dem einbezahlten Grund- oder Stammkapital, den offenen Reserven und den aus versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven. Kantone können dafür in bestimmten Fällen eine Steuerermässigung vorsehen.
Für eine AG oder GmbH ist nach dem zitierten Gesetz das Steuerobjekt der Kapitalsteuer das Eigenkapital. Für Kapitalgesellschaften wird dieses steuerbare Eigenkapital näher umschrieben: Es besteht aus dem einbezahlten Grund- oder Stammkapital, den offenen Reserven und den aus versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven. Damit ist die Bemessungsgrundlage nicht nur das nominelle Kapital, sondern auch bestimmte Reserven, soweit sie unter diese gesetzliche Umschreibung fallen.[1]
Wichtig ist die gesetzliche Einordnung: Die genannte Regel betrifft Kapitalgesellschaften. Für AG und GmbH ist deshalb auf die Bestandteile des steuerbaren Eigenkapitals abzustellen, wie sie ausdrücklich genannt sind. Zusätzlich hält die Bestimmung fest, dass die Kantone für Eigenkapital, das auf Beteiligungsrechte nach Artikel 28 Absatz 1, auf Rechte nach Artikel 24a sowie auf Darlehen an Konzerngesellschaften entfällt, eine Steuerermässigung vorsehen können. Ob und wie eine solche Ermässigung gilt, muss daher in der aktuell anwendbaren kantonalen Regelung geprüft werden.[1]
Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor weiterem Handeln unbedingt die derzeit geltende Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]