Wann werden Gewinn- und Kapitalsteuern im Kanton Nidwalden fällig?
Für periodisch geschuldete Gewinn- und Kapitalsteuern gilt im Kanton Nidwalden als allgemeiner Fälligkeitstermin der 31. Dezember des Kalenderjahres, in dem die Steuerperiode endet. In bestimmten Fällen wird die Steuer jedoch schon früher fällig, etwa bei Löschung einer steuerpflichtigen juristischen Person im Handelsregister, bei Aufgabe bestimmter inländischer Anknüpfungspunkte einer ausländischen juristischen Person oder bei Konkurseröffnung.
Das Gesetz über die Steuern des Kantons und der Gemeinden (Steuergesetz, StG) bestimmt für periodisch geschuldete Gewinn- und Kapitalsteuern einen allgemeinen Fälligkeitstermin. Dieser Termin ist der 31. Dezember des Kalenderjahres, in dem die Steuerperiode endet. Dieser allgemeine Termin gilt für die periodisch geschuldeten Gewinn- und Kapitalsteuern als ordentlicher Zeitpunkt der Fälligkeit. Zu prüfen ist deshalb insbesondere, wann die betreffende Steuerperiode endet und ob es sich um periodisch geschuldete Gewinn- und Kapitalsteuern handelt.[1]
Das StG ordnet zudem an, dass die Steuer in jedem Fall früher fällig wird, wenn eine steuerpflichtige juristische Person die Löschung im Handelsregister anmeldet. Für eine ausländische juristische Person tritt die Fälligkeit ein, wenn sie ihren Geschäftsbetrieb oder ihre Beteiligung an einem inländischen Geschäftsbetrieb, ihre inländische Betriebsstätte, ihren inländischen Grundbesitz oder ihre durch inländische Grundstücke gesicherten Forderungen aufgibt. Ebenfalls wird die Steuer bei der Konkurseröffnung über die steuerpflichtige Person fällig. Diese besonderen Fälligkeitszeitpunkte sind neben dem allgemeinen Termin zu beachten.[1]
Der Fälligkeitstermin bleibt nach dem StG unverändert, auch wenn die Veranlagung zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorgenommen worden ist oder wenn gegen die Veranlagung Einsprache oder Beschwerde erhoben worden ist. Für die zeitliche Einordnung der Fälligkeit ist daher zu unterscheiden zwischen dem gesetzlichen Fälligkeitstermin und dem Stand des Veranlagungs- oder Rechtsmittelverfahrens.[1]
Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext zusammen, wie er in der Nidwaldner Gesetzessammlung veröffentlicht ist. Prüfen Sie vor weiterem Handeln die aktuell geltende Fassung der massgebenden Bestimmung und allfällige spätere Änderungen.[1]