Wann werden die Gewinn- und Kapitalsteuern im Kanton Uri fällig?
Die periodisch geschuldeten Gewinn- und Kapitalsteuern werden im Kanton Uri am 1. Oktober des Kalenderjahres fällig, in dem die Steuerperiode endet. Der Regierungsrat kann eine abweichende Regelung treffen. Bezahlt werden müssen die Steuern innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit.
Für periodisch geschuldete Gewinn- und Kapitalsteuern gilt im Kanton Uri grundsätzlich derselbe Fälligkeitstermin wie für die übrigen periodischen direkten Steuern: Sie werden am 1. Oktober des Kalenderjahres fällig, in dem die Steuerperiode endet. Diese Regel betrifft ausdrücklich die Gewinn- und Kapitalsteuern. Zu prüfen ist aber, ob für den betreffenden Zeitraum eine abweichende Regelung des Regierungsrats besteht, weil das Gesetz diese Möglichkeit ausdrücklich vorsieht.[1]
Mit der Fälligkeit ist die Zahlungsfrist nicht identisch. Nach dem Gesetz sind die Steuern innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit zu entrichten. Für Gewinn- und Kapitalsteuern bedeutet das: Massgeblich ist zuerst der gesetzliche Fälligkeitstermin, und ab diesem Zeitpunkt läuft die Zahlungsfrist. Daneben nennt das Gesetz Fälle, in denen Steuern in jedem Fall sofort fällig werden, etwa bei der Anmeldung zur Löschung einer steuerpflichtigen juristischen Person im Handelsregister oder bei der Konkurseröffnung über die steuerpflichtige Person. Ob ein solcher Sonderfall vorliegt, sollte vor einer Zahlung oder Planung mitgeprüft werden.[1]
Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext zusammen, wie er in der offiziellen Gesetzessammlung des Kantons Uri veröffentlicht ist. Prüfen Sie vor jedem Handeln die aktuell geltende Fassung der Bestimmung und allfällige spätere Änderungen.[1]