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Wann sind Gewinn- und Kapitalsteuern im Kanton Aargau zu bezahlen?

Für juristische Personen sind geschuldete Gewinn- und Kapitalsteuern im Kanton Aargau grundsätzlich bis zwei Monate vor Ende des Geschäftsjahres zu bezahlen. Endet das Geschäftsjahr im ersten Quartal eines Kalenderjahres, sind die Steuern erst Ende Februar des entsprechenden Kalenderjahres zu bezahlen. In bestimmten Fällen werden sie sofort fällig und sind innert 30 Tagen nach Zustellung der Rechnung oder Veranlagung zu bezahlen.

Für juristische Personen gilt als allgemeiner Fälligkeitstermin: Geschuldete Gewinn- und Kapitalsteuern sind bis zwei Monate vor Ende des Geschäftsjahres zu bezahlen. Eine besondere Regel gilt, wenn das Geschäftsjahr im ersten Quartal eines Kalenderjahres endet: Dann sind die Steuern erst Ende Februar des entsprechenden Kalenderjahres zu bezahlen. Massgeblich ist damit insbesondere, wann das Geschäftsjahr endet. Zu prüfen ist also, ob das eigene Geschäftsjahr regulär endet oder ob es in das erste Quartal fällt, weil davon der Zahlungszeitpunkt abhängt.[1]

  • Die Steuern werden sofort fällig und sind innert 30 Tagen nach der Zustellung der Rechnung oder Veranlagung zu bezahlen bei Beendigung der beschränkten oder unbeschränkten Steuerpflicht im Kanton.
  • Die Steuern werden sofort fällig und sind innert 30 Tagen nach der Zustellung der Rechnung oder Veranlagung zu bezahlen mit der Anmeldung zur Löschung einer steuerpflichtigen juristischen Person im Handelsregister.
  • Die Steuern werden sofort fällig und sind innert 30 Tagen nach der Zustellung der Rechnung oder Veranlagung zu bezahlen bei Konkurseröffnung und beim Abschluss eines Nachlassvertrags.
  • Bussen sind innert 30 Tagen nach Zustellung der Verfügung zu bezahlen.

[1]

Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext zusammen, wie er in der Gesetzessammlung des Kantons Aargau veröffentlicht ist. Prüfen Sie vor weiterem Handeln die aktuell geltende Fassung der massgebenden Bestimmung und allfällige spätere Änderungen.[1]

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