Wie werden stille Reserven bei der Auflösung einer GmbH besteuert?
Bei der Auflösung einer GmbH werden nach dem zitierten Gesetz die aus nicht versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven zusammen mit dem Reingewinn des letzten Geschäftsjahres besteuert. Die zitierte Regel betrifft die direkte Bundessteuer und knüpft an die Auflösung einer juristischen Person an.
Für die direkte Bundessteuer nennt das zitierte Gesetz ausdrücklich den Fall der Auflösung einer juristischen Person. Danach werden bei einer Auflösung die aus nicht versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven nicht isoliert behandelt, sondern zusammen mit dem Reingewinn des letzten Geschäftsjahres besteuert. Für eine GmbH ist damit entscheidend, ob solche stillen Reserven vorhanden sind und ob sie aus nicht versteuertem Gewinn gebildet wurden. Die Norm stellt diese Besteuerung in denselben Satz wie weitere Fälle mit Auslandsbezug, für Ihre Frage genügt aber der ausdrücklich genannte Fall der Auflösung einer juristischen Person.[1]
Die zitierte Bestimmung steht bei der Bemessung des Reingewinns. Sie zeigt damit den steuerlichen Mechanismus: Ausgangspunkt ist das Ergebnis der Steuerperiode; im Auflösungsfall kommen die aus nicht versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven zum Reingewinn des letzten Geschäftsjahres hinzu und werden mit diesem besteuert. Aus dem zitierten Wortlaut lässt sich dagegen nicht sicher ableiten, wie einzelne Vermögenswerte zu bewerten sind oder ob daneben weitere kantonale Folgen zu prüfen sind. Vor einem Schritt sollte deshalb der genaue Wortlaut der aktuell geltenden Vorschrift geprüft werden, insbesondere ob der konkrete Vorgang tatsächlich eine Auflösung der juristischen Person im Sinn der Norm darstellt.[1]
Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Bitte prüfen Sie vor jedem Handeln die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]