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Muss die Firma die Verrechnungssteuer von der Dividende an den Gesellschafter abziehen?

Ja. Ist die Dividende eine steuerbare Leistung, muss sie bei der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung um den Steuerbetrag gekürzt werden, und zwar ohne Rücksicht auf die Person des Gläubigers. Abweichende Vereinbarungen sind nichtig.

Für eine steuerbare Leistung gilt die Grundregel, dass sie bei der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung um den Steuerbetrag zu kürzen ist. Das bedeutet bei einer steuerbaren Dividende grundsätzlich, dass die ausschüttende Firma den entsprechenden Betrag nicht ungekürzt an den Gesellschafter ausrichtet. Die Regel gilt ausdrücklich ohne Rücksicht auf die Person des Gläubigers. Vereinbarungen, die dieser Verpflichtung widersprechen, sind nichtig.[1]

Neben dem Abzug sieht das Gesetz auch eine Informationspflicht vor: Der Steuerpflichtige hat dem Empfänger der steuerbaren Leistung die zur Geltendmachung des Rückerstattungsanspruchs notwendigen Angaben zu machen und auf Verlangen hierüber eine Bescheinigung auszustellen. Praktisch ist daher zu prüfen, ob überhaupt eine steuerbare Leistung vorliegt und in welcher Form die Leistung erfolgt, also als Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung. Erst auf dieser Grundlage lässt sich die gesetzliche Kürzung korrekt umsetzen.[1]

Hinweis: Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor jedem Handeln die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]

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