Welche Ausschüttungen einer AG oder GmbH unterliegen der Verrechnungssteuer?
Der Verrechnungssteuer auf dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens unterliegen bei einer AG oder GmbH die Gewinnanteile und sonstigen Erträge der von einem Inländer ausgegebenen Aktien bzw. Stammanteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Zudem steht die Verlegung des Sitzes einer Aktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung ins Ausland steuerlich der Liquidation gleich.
Bei einer AG oder GmbH erfasst die Verrechnungssteuer auf dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens die Gewinnanteile und sonstigen Erträge der von einem Inländer ausgegebenen Aktien sowie der von einem Inländer ausgegebenen Stammanteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Entscheidend sind damit sowohl die Art des Ertrags als auch das Beteiligungsrecht selbst: Es muss sich um Erträge aus Aktien oder aus Stammanteilen an einer GmbH handeln, und diese Beteiligungsrechte müssen von einem Inländer ausgegeben worden sein. Der gesetzliche Tatbestand nennt daneben weitere Beteiligungsrechte, doch für AG und GmbH sind insbesondere Aktien und Stammanteile massgeblich.[1]
Für die Einordnung einer Ausschüttung ist deshalb zu prüfen, ob sie als Gewinnanteil oder als sonstiger Ertrag aus solchen Beteiligungsrechten anzusehen ist. Das Gesetz zählt diese beiden Kategorien ausdrücklich als Gegenstand der Verrechnungssteuer auf. Es nennt in diesem Zusammenhang nicht nur Aktien, sondern auch Stammanteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Wenn der Sitz einer Aktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung ins Ausland verlegt wird, behandelt das Gesetz diesen Vorgang steuerlich wie eine Liquidation der Gesellschaft. Auch dieser Gleichstellungstatbestand ist bei Ausschüttungen oder vergleichbaren Vorgängen mitzuberücksichtigen.[1]
Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor weiterem Handeln unbedingt die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]