Welche Unterlagen muss eine Firma der Steuererklärung beilegen?
Eine Firma muss der Steuererklärung grundsätzlich die unterzeichneten Jahresrechnungen der Steuerperiode beilegen, also Bilanzen und Erfolgsrechnungen. Bei vereinfachter Buchführung sind stattdessen Aufstellungen über Einnahmen und Ausgaben, über die Vermögenslage sowie über Privatentnahmen und -einlagen der Steuerperiode beizulegen. Kapitalgesellschaften und Genossenschaften müssen zudem das für die Gewinnsteuer massgebende Eigenkapital am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht ausweisen.
Für juristische Personen nennt das Gesetz als Beilage zur Steuererklärung in erster Linie die unterzeichneten Jahresrechnungen der Steuerperiode. Gemeint sind ausdrücklich Bilanzen und Erfolgsrechnungen. Falls eine vereinfachte Buchführung nach Artikel 957 Absatz 2 OR geführt wird, tritt an die Stelle dieser Jahresrechnungen eine andere Dokumentation: beizulegen sind Aufstellungen über Einnahmen und Ausgaben, über die Vermögenslage sowie über Privatentnahmen und -einlagen der Steuerperiode. Entscheidend ist damit, welche Form der Rechnungslegung tatsächlich vorliegt; danach richtet sich, welche Unterlagen der Steuererklärung beizulegen sind.[1]
Zusätzlich verlangt das Gesetz für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften einen besonderen Ausweis des ihrer Veranlagung zur Gewinnsteuer dienenden Eigenkapitals am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht. Der Gesetzestext umschreibt dieses Eigenkapital näher. Es besteht aus dem einbezahlten Grund- oder Stammkapital, den in der Handelsbilanz ausgewiesenen Reserven aus Kapitaleinlagen nach Artikel 20 Absätze 3–7, den offenen und den aus versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven sowie aus jenem Teil des Fremdkapitals, dem wirtschaftlich die Bedeutung von Eigenkapital zukommt. Wenn diese Gesellschaftsformen betroffen sind, sollte daher geprüft werden, ob dieser Ausweis vollständig und in der verlangten Zusammensetzung vorliegt.[1]
Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext zusammen, wie er auf Fedlex veröffentlicht ist. Prüfen Sie vor jedem Handeln die aktuell in Kraft stehende Fassung der betreffenden Bestimmung und allfällige spätere Änderungen.[1]