Wann werden Gewinn- und Kapitalsteuern im Kanton Basel-Landschaft fällig?
Für periodisch geschuldete Ertrags- und Kapitalsteuern gilt im Kanton Basel-Landschaft grundsätzlich der 30. September des Kalenderjahres, in dem die Steuerperiode endet. Beginnt die Steuerpflicht nach dem 30. September des Steuerjahres, wird die Steuer per 31. Dezember fällig. Weicht das Steuerjahr vom Kalenderjahr ab, kann die kantonale Steuerverwaltung besondere Fälligkeitstermine festsetzen. Der Fälligkeitstermin bleibt auch dann bestehen, wenn noch keine definitive Rechnung zugestellt wurde oder ein Rechtsmittel läuft.
Für Gewinn- und Kapitalsteuern von juristischen Personen ist der allgemeine Fälligkeitstermin der 30. September des Kalenderjahres, in dem die Steuerperiode endet. Das ergibt sich aus der Regel für periodisch geschuldete Ertrags- und Kapitalsteuern. Beginnt die Steuerpflicht erst nach dem 30. September des Steuerjahres, wird die Steuer per 31. Dezember fällig. Falls das Steuerjahr nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, kann die kantonale Steuerverwaltung besondere Fälligkeitstermine festsetzen. Deshalb ist insbesondere zu prüfen, ob ein abweichendes Geschäftsjahr vorliegt oder ob die Steuerpflicht erst spät im Steuerjahr begonnen hat.[1]
Der gesetzliche Fälligkeitstermin gilt auch dann weiter, wenn zu diesem Zeitpunkt noch keine definitive Rechnung zugestellt worden ist oder gegen die Veranlagung ein Rechtsmittel ergriffen wird. Daneben nennt das Gesetz Fälle, in denen eine Steuer unabhängig davon sofort fällig wird, etwa mit der Anmeldung zur Löschung einer steuerpflichtigen juristischen Person im Handelsregister, bei der Konkurseröffnung über die steuerpflichtige Person oder wenn eine ausländische steuerpflichtige Person ihren Geschäftsbetrieb oder ihre Beteiligung an einem inländischen Geschäftsbetrieb, ihre inländische Betriebsstätte oder ihren inländischen Grundbesitz aufgibt. Solche besonderen Fälligkeitsgründe sind neben dem allgemeinen Termin gesondert zu beachten.[1]
Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext zusammen, wie er in der Gesetzessammlung des Kantons Basel-Landschaft veröffentlicht ist. Prüfen Sie vor weiterem Handeln die aktuell geltende Fassung der Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]