Wann muss ein Schweizer Unternehmen Bezugsteuer bezahlen?
Ein Unternehmen schuldet Bezugsteuer, wenn es als Empfänger bestimmte Leistungen bezieht, die das Mehrwertsteuergesetz der Bezugsteuer unterstellt. Steuerpflichtig ist der Empfänger oder die Empfängerin, sofern eine Steuerpflicht nach Artikel 10 besteht oder im Kalenderjahr solche Leistungen für mehr als 10 000 Franken bezogen werden.
Der Bezugsteuer unterliegen bestimmte Leistungen, die ein Unternehmen empfängt. Dazu gehören Dienstleistungen, deren Ort sich nach Artikel 8 Absatz 1 im Inland befindet und die von Unternehmen mit Sitz im Ausland erbracht werden, die nicht im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen sind. Ebenfalls der Bezugsteuer unterliegen die Einfuhr von Datenträgern ohne Marktwert mit den darin enthaltenen Dienstleistungen und Rechten, die Lieferung von unbeweglichen Gegenständen im Inland durch Unternehmen mit Sitz im Ausland, die nicht im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen sind, sowie die Lieferung von Elektrizität in Leitungen, Gas über das Erdgasverteilnetz und Fernwärme durch Unternehmen mit Sitz im Ausland an steuerpflichtige Personen im Inland. Hinzu kommt die Übertragung von Emissionsrechten, Zertifikaten und Bescheinigungen für Emissionsverminderungen, Herkunftsnachweisen für Elektrizität und ähnlichen Rechten, Bescheinigungen und Zertifikaten durch Unternehmen mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Ausland oder Inland, soweit diese Übertragung nicht von der Inlandsteuer ausgenommen ist.[1]
Steuerpflichtig für diese Leistungen ist der Empfänger oder die Empfängerin. Ein Schweizer Unternehmen muss die Bezugsteuer deshalb bezahlen, wenn es solche Leistungen empfängt und entweder nach Artikel 10 steuerpflichtig ist oder im Kalenderjahr solche Leistungen für mehr als 10 000 Franken bezieht. Für die Prüfung sind insbesondere die Art der bezogenen Leistung, der Sitz des leistenden Unternehmens, dessen Eintragung im Register der steuerpflichtigen Personen sowie bei einzelnen Tatbeständen der Leistungsort im Inland oder die Eigenschaft als steuerpflichtige Person im Inland massgebend. Bei Lieferungen von unbeweglichen Gegenständen gilt die Bezugsteuer für Lieferungen im Inland, ausgenommen das Überlassen solcher Gegenstände zum Gebrauch oder zur Nutzung.[1]
Diese Antwort fasst den auf Fedlex veröffentlichten zitierten Gesetzestext zusammen. Prüfen Sie vor jedem Handeln die aktuell in Kraft stehende Fassung der Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]