Wann schuldet ein ausländischer Versandhändler die Schweizer MWST auf Kleinsendungen?
Bei der Lieferung eines Gegenstands vom Ausland ins Inland gilt der Ort der Lieferung als im Inland gelegen, wenn der Leistungserbringer mit Gegenständen, die wegen des geringfügigen Steuerbetrags von der Einfuhrsteuer befreit sind, Versendungslieferungen erbringt und daraus mindestens einen Umsatz von 100 000 Franken pro Jahr erzielt. Dann fällt die Lieferung in die schweizerische Mehrwertsteuerordnung.
Für Gegenstände, die vom Ausland ins Inland geliefert werden, gilt der Ort der Lieferung als im Inland gelegen, wenn der Leistungserbringer mit Gegenständen Lieferungen erbringt, bei denen die Beförderung oder Versendung zum Abnehmer oder zur Abnehmerin oder in dessen oder deren Auftrag zu einer Drittperson beginnt, und diese Gegenstände wegen des geringfügigen Steuerbetrags von der Einfuhrsteuer befreit sind. Zusätzlich muss daraus mindestens ein Umsatz von 100 000 Franken pro Jahr erzielt werden. Bei einem ausländischen Versandhändler auf Kleinsendungen ist deshalb zu prüfen, ob die Sendungen unter diese Befreiung von der Einfuhrsteuer fallen und ob der jährliche Umsatz aus diesen Lieferungen mindestens 100 000 Franken erreicht.[1]
Das Gesetz ordnet den Lieferort bei solchen Ausland-Inland-Lieferungen dem Inland auch dann zu, wenn der Leistungserbringer über eine Bewilligung der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) verfügt, die Einfuhr im eigenen Namen vorzunehmen (Unterstellungserklärung), und im Zeitpunkt der Einfuhr nicht darauf verzichtet. Für Versandhändler ist damit entscheidend, welche Einfuhrabwicklung verwendet wird und ob Kleinsendungen als Gegenstände behandelt werden, die aufgrund des geringfügigen Steuerbetrags von der Einfuhrsteuer befreit sind. Massgeblich ist ausserdem, ob die Lieferung als Beförderungs- oder Versendungslieferung an den Abnehmer oder die Abnehmerin ausgestaltet ist und ob der genannte Jahresumsatz erreicht wird.[1]
Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor weiterem Handeln die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]