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Welcher Preis gilt für die MWST, wenn eine Gesellschaft ihrem Gesellschafter eine Leistung erbringt?

Erbringt eine Gesellschaft eine Leistung an eine eng verbundene Person wie einen Gesellschafter, gilt für die Mehrwertsteuer als Entgelt der Wert, der unter unabhängigen Dritten vereinbart würde. Die Steuer wird somit nicht nach einem beliebigen internen Preis, sondern nach diesem Drittvergleichswert bemessen.

Das Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) bestimmt als Grundsatz, dass die Steuer vom tatsächlich empfangenen Entgelt berechnet wird. Für Leistungen an eng verbundene Personen gilt jedoch eine besondere Regel: Als Entgelt gilt der Wert, der unter unabhängigen Dritten vereinbart würde. Erbringt eine Gesellschaft ihrem Gesellschafter eine Leistung, ist deshalb für die MWST der Drittvergleichswert massgebend, sofern der Gesellschafter als eng verbundene Person gilt. Für die Bemessung ist damit zu prüfen, welcher Preis zwischen voneinander unabhängigen Parteien für dieselbe oder eine vergleichbare Leistung vereinbart würde.[1]

Zum Entgelt gehören namentlich auch der Ersatz aller Kosten, selbst wenn diese gesondert in Rechnung gestellt werden, sowie die von der steuerpflichtigen Person geschuldeten öffentlich-rechtlichen Abgaben. Nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden insbesondere die auf der Leistung geschuldete Mehrwertsteuer selbst sowie Beträge, die als Erstattung von im Namen und für Rechnung der empfangenden Person getätigten Auslagen gesondert ausgewiesen werden. Bei einer Leistung der Gesellschaft an den Gesellschafter ist daher zu kontrollieren, welcher Drittvergleichswert für die Leistung gilt und welche Bestandteile in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen oder daraus auszunehmen sind.[1]

Diese Antwort fasst den auf Fedlex veröffentlichten zitierten Gesetzestext zusammen. Prüfen Sie vor weiterem Handeln die aktuell in Kraft stehende Fassung der Bestimmung und jede spätere Änderung, bevor Sie sich darauf verlassen.[1]

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