Darf ein früherer MWST-Fehler in der nächsten ordentlichen Abrechnung korrigiert werden?
Nein. Die Mehrwertsteuerverordnung bestimmt, dass die Korrektur von Mängeln in zurückliegenden Abrechnungen getrennt von den ordentlichen Abrechnungen erfolgen muss. Ein früherer Fehler ist daher nicht in der nächsten ordentlichen Abrechnung zu berichtigen, sondern separat zu korrigieren.
Die Mehrwertsteuerverordnung bestimmt für Mängel in zurückliegenden Abrechnungen eine getrennte Vorgehensweise. Die Korrektur muss getrennt von den ordentlichen Abrechnungen erfolgen. Damit ist für frühere Fehler nicht die nächste ordentliche Abrechnung das vorgesehene Korrekturgefäss, sondern eine separate Berichtigung der zurückliegenden Abrechnung.[1]
Massgeblich ist, ob ein Mangel eine zurückliegende Abrechnung betrifft. Trifft das zu, verlangt die Verordnung eine Korrektur ausserhalb der ordentlichen Abrechnung. Vor einem Vorgehen ist deshalb zu prüfen, welche frühere Abrechnung betroffen ist und ob die beabsichtigte Berichtigung tatsächlich einen Mangel in einer zurückliegenden Abrechnung betrifft; in diesem Fall muss die Korrektur getrennt vorgenommen werden.[1]
Diese Antwort fasst den auf Fedlex veröffentlichten zitierten Rechtstext zusammen. Prüfen Sie vor weiterem Handeln die aktuell in Kraft stehende Fassung der Vorschrift und jede spätere Änderung.[1]