Ist die Vermietung von Geschäftsräumen mehrwertsteuerpflichtig?
Grundsätzlich ist die Überlassung von Grundstücken und Grundstücksteilen zum Gebrauch oder zur Nutzung von der Steuer ausgenommen. Wird für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert, ist die Leistung nicht steuerbar. Für bestimmte Vermietungen nennt das Mehrwertsteuergesetz (MWSTG) jedoch steuerbare Fälle.
Das Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) ordnet an, dass eine von der Steuer ausgenommene Leistung nicht steuerbar ist, wenn für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird. Zu den von der Steuer ausgenommenen Leistungen gehört die Überlassung von Grundstücken und Grundstücksteilen zum Gebrauch oder zur Nutzung. Für Geschäftsräume ist deshalb zunächst zu prüfen, ob die Leistung als Überlassung eines Grundstücks oder Grundstücksteils zum Gebrauch oder zur Nutzung einzuordnen ist und ob eine Option zur Versteuerung ausgeübt wird. Ohne Option bleibt eine solche ausgenommene Leistung nicht steuerbar.[1]
Das MWSTG nennt zugleich Vermietungen, die steuerbar sind. Steuerbar sind die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen zur Beherbergung von Gästen sowie die Vermietung von Sälen im Hotel- und Gastgewerbe, die Vermietung von Campingplätzen, die Vermietung von nicht im Gemeingebrauch stehenden Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen, soweit nicht eine unselbstständige Nebenleistung zu einer von der Steuer ausgenommenen Immobilienvermietung vorliegt, die Vermietung und Verpachtung von fest eingebauten Vorrichtungen und Maschinen, die zu einer Betriebsanlage, nicht jedoch zu einer Sportanlage gehören, die Vermietung von Schliessfächern sowie die Vermietung von Messestandflächen und einzelner Räume in Messe- und Kongressgebäuden. Bei Geschäftsräumen ist daher zu kontrollieren, ob die konkrete Nutzung in einen dieser steuerbaren Fälle fällt.[1]
Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor weiterem Handeln die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung, bevor Sie sich darauf verlassen.[1]