Kann man sich von der MWST abmelden, wenn der Umsatz unter die Grenze fällt?
Ja, wenn der massgebende Umsatz unter der einschlägigen Umsatzgrenze liegt und zu erwarten ist, dass er auch in der folgenden Steuerperiode nicht mehr erreicht wird. Dann muss sich die steuerpflichtige Person abmelden; möglich ist die Abmeldung aber frühestens auf das Ende der Steuerperiode, in der der massgebende Umsatz nicht erreicht worden ist.
Ja, eine Abmeldung ist grundsätzlich vorgesehen. Der zitierte Gesetzestext sagt aber nicht nur, dass man sich abmelden kann, sondern dass sich die steuerpflichtige Person abmelden muss, wenn zwei Voraussetzungen zusammen erfüllt sind: Erstens unterschreitet der massgebende Umsatz die Umsatzgrenze nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a oder c oder 12 Absatz 3. Zweitens ist zu erwarten, dass der massgebende Umsatz auch in der folgenden Steuerperiode nicht mehr erreicht wird. Erst wenn diese Kombination vorliegt, greift die Regel zur Abmeldung.[1]
Für den Zeitpunkt setzt der Gesetzestext eine klare Untergrenze: Die Abmeldung ist frühestens möglich auf das Ende der Steuerperiode, in der der massgebende Umsatz nicht erreicht worden ist. Wer sich nicht abmeldet, obwohl die Voraussetzungen erfüllt sind, bleibt nicht einfach folgenlos ausserhalb der Befreiung: Die Nichtabmeldung gilt als Verzicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht nach Artikel 11, und dieser Verzicht gilt ab Beginn der folgenden Steuerperiode. Damit kommt es für die Einordnung nicht nur auf den Umsatz an, sondern auch darauf, ob die Erwartung für die folgende Steuerperiode sorgfältig geprüft wurde.[1]
Zur vorsichtigen Einordnung hilft auch der Zusammenhang der Vorschrift: Der zitierte Artikel regelt Beginn und Ende der Steuerpflicht sowie das Ende der Befreiung von der Steuerpflicht. Er sagt zudem, dass die Befreiung endet, sobald das Total der im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsätze die genannte Grenze erreicht hat oder absehbar ist, dass diese Grenze innerhalb von 12 Monaten nach der Aufnahme oder Ausweitung der unternehmerischen Tätigkeit überschritten wird. Für die Frage der Abmeldung sollte deshalb geprüft werden, welche Umsatzgrenze im eigenen Fall überhaupt massgebend ist und ob die Erwartung für die folgende Steuerperiode nach dem veröffentlichten Gesetzestext tatsächlich erfüllt ist.[1]
Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext zusammen, wie er auf Fedlex veröffentlicht ist. Prüfen Sie vor jedem Handeln die aktuell in Kraft stehende Fassung der Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]