Wer haftet für unbezahlte MWST nach Verkauf oder Liquidation eines Unternehmens?
Bei der Übertragung eines Unternehmens haftet der bisherige Steuerschuldner oder die bisherige Steuerschuldnerin noch während dreier Jahre seit der Mitteilung oder Auskündigung der Übertragung für die vor der Übertragung entstandenen Steuerforderungen. Bei Beendigung der Steuerpflicht einer aufgelösten juristischen Person, Handelsgesellschaft oder Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit haften die mit der Liquidation betrauten Personen bis zum Betrag des Liquidationsergebnisses. Für diese Haftung gelten die im Mehrwertsteuergesetz genannten Grenzen und Entlastungsmöglichkeiten.
Das Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) ordnet für die Übertragung eines Unternehmens eine solidarische Mithaftung an. Bei der Übertragung eines Unternehmens haftet der bisherige Steuerschuldner oder die bisherige Steuerschuldnerin noch während dreier Jahre seit der Mitteilung oder Auskündigung der Übertragung für die vor der Übertragung entstandenen Steuerforderungen. Massgeblich ist damit, ob die Steuerforderung vor der Übertragung entstanden ist und ob die Frist von dreier Jahre seit der Mitteilung oder Auskündigung der Übertragung noch läuft.[1]
Wird die Steuerpflicht einer aufgelösten juristischen Person, Handelsgesellschaft oder Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit beendet, haften die mit der Liquidation betrauten Personen bis zum Betrag des Liquidationsergebnisses. Diese Personen haften nur für Steuer-, Zins- und Kostenforderungen, die während ihrer Geschäftsführung entstehen oder fällig werden. Ihre Haftung entfällt, soweit sie nachweisen, dass sie alles ihnen Zumutbare zur Feststellung und Erfüllung der Steuerforderung getan haben. Zu prüfen sind deshalb insbesondere die Rolle in der Liquidation, der Betrag des Liquidationsergebnisses sowie der Zeitraum, in dem Forderungen entstehen oder fällig werden.[1]
Für mithaftende Personen bestimmt das MWSTG zudem, dass sie im Verfahren die gleichen Rechte und Pflichten wie die steuerpflichtige Person haben. Das ist für die Abklärung von offenen Steuer-, Zins- und Kostenforderungen sowie für die Wahrnehmung der Verfahrensrechte relevant, wenn eine Haftung nach Unternehmensübertragung oder Liquidation im Raum steht.[1]
Diese Antwort fasst den auf Fedlex veröffentlichten zitierten Gesetzestext zusammen. Prüfen Sie vor weiterem Handeln die aktuell in Kraft stehende Fassung der Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]