Welche Unternehmen dürfen die Saldosteuersatzmethode nicht anwenden?
Die Saldosteuersatzmethode kann nicht gewählt werden von steuerpflichtigen Personen, die nach der Pauschalsteuersatzmethode abrechnen können, das Verlagerungsverfahren, die Gruppenbesteuerung oder bestimmte besondere Konstellationen anwenden oder erfüllen. Für die Prüfung sind die im Inland gegen Entgelt erbrachten steuerbaren Leistungen zu berücksichtigen.
Bei der Abklärung, ob die Voraussetzungen nach Artikel 37 des Mehrwertsteuergesetzes erfüllt sind, sind die im Inland gegen Entgelt erbrachten steuerbaren Leistungen zu berücksichtigen. Die Saldosteuersatzmethode kann nicht gewählt werden von steuerpflichtigen Personen, die nach Artikel 37 Absatz 5 des Mehrwertsteuergesetzes nach der Pauschalsteuersatzmethode abrechnen können, das Verlagerungsverfahren nach Artikel 63 des Mehrwertsteuergesetzes anwenden oder die Gruppenbesteuerung nach Artikel 13 des Mehrwertsteuergesetzes anwenden. Ebenfalls ausgeschlossen sind steuerpflichtige Personen, die ihren Sitz oder eine Betriebsstätte in den Talschaften Samnaun oder Sampuoir haben.[1]
Ausgeschlossen sind ferner steuerpflichtige Personen, die mehr als 50 Prozent ihres Umsatzes aus steuerbaren Leistungen an andere steuerpflichtige, nach der effektiven Abrechnungsmethode abrechnende Personen erzielen, sofern die beteiligten Personen unter einheitlicher Leitung stehen. Nicht gewählt werden kann die Saldosteuersatzmethode auch von steuerpflichtigen Personen, die gestützt auf Artikel 7 Absatz 3 des Mehrwertsteuergesetzes Lieferungen im Inland erbringen. Wer bereits mit der Saldosteuersatzmethode abrechnet, kann zudem nicht für die Versteuerung von Leistungen nach Artikel 21 Absatz 2 Ziffern 1–24, 27, 29 und 30 des Mehrwertsteuergesetzes optieren.[1]
Diese Antwort fasst den zitierten Rechtstext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor jedem Handeln die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]