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Muss die MWST-Abrechnung zwingend online eingereicht werden?

Ja. Die Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV) bestimmt, dass die Einreichung der Abrechnung elektronisch über das hierfür vorgesehene Portal erfolgen muss. Dasselbe gilt für die Anmeldung als steuerpflichtige Person und für nachträgliche Korrekturen der Abrechnung.

Die Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV) ordnet für bestimmte Verfahrensschritte ein elektronisches Verfahren an. Dazu gehören die Anmeldung als steuerpflichtige Person, die Einreichung der Abrechnung und die nachträglichen Korrekturen der Abrechnung. Für die Abrechnung selbst gilt damit: Sie müssen elektronisch über das hierfür vorgesehene Portal erfolgen. Die Regel betrifft nicht nur die erstmalige Übermittlung der Abrechnung, sondern nennt ausdrücklich auch spätere Korrekturen der Abrechnung als elektronisch einzureichende Vorgänge.[1]

Für die praktische Umsetzung ist zu prüfen, dass die Abrechnung tatsächlich über das dafür vorgesehene Portal eingereicht wird. Die MWSTV verbindet die elektronische Form mit diesem bestimmten Übermittlungsweg. Wer eine Abrechnung vorbereitet oder berichtigt, sollte deshalb darauf achten, dass sowohl die ordentliche Einreichung als auch eine nachträgliche Korrektur im Portal vorgenommen werden. Dieselbe Vorgabe gilt nach der MWSTV auch für die Anmeldung als steuerpflichtige Person.[1]

Diese Antwort fasst den auf Fedlex veröffentlichten zitierten Rechtstext zusammen. Prüfen Sie vor weiterem Handeln die aktuell in Kraft stehende Fassung der Bestimmung und allfällige spätere Änderungen.[1]

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